Es lebe die Kaiserin – Frankfurt am Main, Juni 1612

Am 22. Juni 1612 konfrontierte der gerade gewählte Kaiser Matthias die in Frankfurt versammelten Kurfürsten des Reiches mit einem Ansinnen, das diese zunächst offenbar etwas verwunderte: Er wünschte, dass auch seine Frau Anna von Tirol gekrönt werden solle. Das überlieferte Protokoll der Stellungnahmen der Kurfürsten im Kurkolleg dazu (siehe Quelle unten) lässt erkennen, dass hier etwas Ungewöhnliches geschehen sollte.

Zwar hatte es, und dessen waren sich die Kurfürsten sichtlich bewusst, im Mittelalter zahlreiche Krönungen von Königinnen bzw. Kaiserinnen im Alten Reich gegeben: Zwischen 962 und 1452 wurden 15 Kaiserinnen gekrönt. Aber seit der Krönung Barbaras von Cilli, der Gemahlin Kaiser Sigismunds, im Jahr 1414 in Aachen war im Reich keine Kaiserinnenkrönung mehr erfolgt1. Allerdings, auch dies machen die Statements der Fürsten bzw. fürstlichen Gesandten deutlich, war der Akt der Krönung nicht in der Goldenen Bulle als „Reichsgrundgesetz“ erwähnt. Diese schloss den Akt aber auch nicht aus.

Porträt von Kaiserin Anna mit Krönungsinsignien

Unter Verweis auf mittelalterliche Traditionen sahen die Kurfürsten denn auch keinen Grund, das Ansinnen des Kaisers abzulehnen, allerdings wiesen der Kurfürst von Trier, der Administrator der Kurpfalz und die Gesandten des Kurfürsten von Brandenburg dezidiert darauf hin, dass sich aus diesem Akt keine Konsequenzen hinsichtlich der „der churf[ürstlichen] praeeminentz unnd freien wahl“ ergeben dürften.

Obwohl die Krönung einer Königin bzw. Kaiserin verfassungsrechtlich eigentlich keine Bedeutung hatte, weil die Gemahlin des Kaisers die Würde einer Kaiserin durch ihre Eheschließung mit dem Kaiser bzw. dessen Wahl erlangte2, sahen die Kurfürsten die Krönung also nicht als bloße Formsache an. Vielmehr schrieben sie ihr eine symbolische Wirkmächtigkeit zu:

Eine Krönung ohne Wahl, so wohl ihre Sorge, hätte der „praeeminentz“ der Kurfürsten als Wähler des Königs schaden können. Deshalb bemühten sie sich auch darum, dass die Krönung von Kaiser und Kaiserin in einer Zeremonie miteinander verbunden würden. Allerdings blieb Matthias diesbezüglich unnachgiebig und beharrte darauf dass die Krönungen „[…] nit uf einen tag sonder uf zwen nacheinander volgende täge geschehen [sollten] dieweil alle praeparationes und anstalt daruff albereit gemacht […]“3.

Die Kurfürsten ließen sich schließlich mehr oder weniger notgedrungen darauf ein, nicht ohne schriftlich festzuhalten, dass sie dem Akt zustimmten, weil „[…] unß sovil diese erklerung dabey geschehen, das dieser crohnung nhur zu meherer wurdigung ihrer kon. Maytt. koniglichen gemahlin gemeint und es unß und unß[er]n nachkommenen Churfürsten im Reich ohne nachtheil, und ahn der frey habenden wahl zu begebenen fällen, welche der getrewe Got lang verhueten wolle, ohne hinderlich und ohnp[rae]judicirlich sein soll, Ob wir dan auch darfur gehalten, das solche baide crohnungen uno actu und uff einen tag geschehen mogen, ist doch solches umb bequemerer uffwartung willen gemeint gewesen und pleibt billich bey dem, wie es ihre kon. Maytt. ihrer besserer gelegenheit nach damit verordnen […]“.4.

So geschah es auch; Kaiser Matthias wurde am 25. Juni 1612 gekrönt und seine Gemahlin am 26. Juni. Diese Trennung war allerdings, was den Kurfürsten des Jahres 1612 nicht bewusst war, schon im Spätmittelalter im Reich durchaus üblich gewesen5. Jetzt wurde dies zudem genutzt – vielleicht auf Wunsch der Kaiserin selbst6 –, um dem Akt eine zusätzliche Relevanz dadurch zu verleihen, dass auch die Kaiserin mit der Reichskrone gekrönt und mit Szepter und Reichsapfel aus den Reichsinsignien ausgestattet wurde.

Warum die lange vergessen geglaubte Zeremonie 1612 überhaupt wieder belebt wurde, ist bislang nicht untersucht worden. Man darf annehmen, dass Kaiser Matthias in einer Zeit tiefgreifender Konflikte und Spannungen im Alten Reich wie innerhalb der Dynastie und nach seiner nicht unumstrittenen Nachfolge für Rudolf II. jede Chance nutzen wollte, um mit einer prächtigen und symbolträchtigen Aufführung des Reiches seine Position zu festigen. Ob die Kaiserin dabei selbst auch eine aktive Rolle spielte, wird noch festzustellen sein. Sicher ist zumindest, dass im Juni 1612 eine Tradition wiederbelebt und neu gestaltet wurde, die im Mittelalter unbestritten war und die auch den Dreißigjährigen Krieg überdauerte – weitere Krönungen von Kaiserinnen fanden 1630, 1637, 1653, 1690 und schließlich 1742 statt. Über Ablauf und Ausgestaltung dieser Ereignisse wird hier weiterhin zu berichten sein.

 

Quelle

Österreichisches Staatsarchiv, Haus-, Hof- und Staatsarchiv, Mainzer Erzkanzlerarchiv, Wahl- und Krönungsakten, Karton 10, Bl. 164v-167v, Protokoll des Kurkollegs, Auszug (Bl. 165r-167r)

„Saturni 23 junii mane

Meintz proponit Es seie gestrigs zur nachrichtung angezeigt worden, das die cronung des Konigs und Konigin sol vorgenommen [werden] ob man sich daruber etwas erkleren wolle. […] 7

Umbfrag

Trier Der Konigin cronung halben seie die sach wichtig | hetten denselben nach gedacht werde kein nachdenckens haben unico actu die cronung vorzunehmen, seie mehrmals geschehen, hetten nachgesucht unnd befunden, das es mehr unico actu geschehen. Vermöge der gulden [bulle] sol die Regina vestibus augustalibus gekleidet werden, und den Churf[ürsten] uf absterben des Konigs die wahl frey stehen darumb man sich nicht zubefahren das sich die Konigen einiger erbgerechtigkeit zubefahren. […] | [166]

Coln Ob sie wol nit finden das die Konigen in kurtzen jahren gecronet worden, so seie es jedoch vor zeiten auch geschehen. Seie der proces gnugsam bekandt, konnen geschehen laßen das es Regi & Archiep[iscop]o Moguntinum angezeigt werde. […]

Pfaltz8 Die cronung belangent hetten sie der observantz halben keine nachrichtung gehapt befinden aber das es der gulden bul, der churf[ürstlichen] praeeminentz unnd freien wahl nit zuwider, darumb sie geschehen lassen konten das die cronung der Konigen vorgenommen wurde. […]

Sachsen Ob wol die cronung der Konigen lange zeit nit geschehen in der gulden bul | nichts disponirt jedoch die weil in gulden bul die cronung nit verbotten vilmehr auch darin versehen das sie mit kay. infeln gezirt werden, der Konigen auch ein gewisser ort in processionibus assignirt wirdt, so konten sie nit sehen warumb die cronung der Konigen sol geweigert werden.

Brandenburg9 Dieweil in anno 1444 [!] tempore Sigismundi ein Romische Konigen in Imp[er]io gekront worden könten sie nit sehen warumb es der jetzigen koniglichen gemahlin zuverweigern, jedoch das es der freien wahl ohne nachtheil seie.

Maintz Werde coronatio coniugis Regiae, aber gar nit haeredis Regni begert, darumb die cronung umb sovil weniger bedenckhlich fallen werde; ob es unico actu werde geschehen konnen werde man unsers gnedigsten [Herrn]| [167] gelegenheit vernehmen mußen. […]“

  1. Siehe Claudia Zey, Imperatrix, si venerit Romam. Zu den Krönungen von Kaiserinnen im Mittelalter, in: Deutsches Archiv für die Erforschung des Mittelalters 60 (2004), 3-51; Amalie Fößel, Die Königin im mittelalterlichen Reich, Darmstadt 2000, 17-31 []
  2. Harriet Rudolph, Das Reich als Ereignis. Formen und Funktionen der Herrschaftsinszenierung bei Kaisereinzügen (1558–1618) (Norm und Struktur 38), Köln-Weimar-Wien 2011, 289 []
  3. Österreichisches Staatsarchiv, Haus-, Hof- und Staatsarchiv, Mainzer Erzkanzlerarchiv, Wahl- und Krönungsakten, Karton 10, Bl. 170r/v []
  4. Österreichisches Staatsarchiv, Haus-, Hof- und Staatsarchiv, Mainzer Erzkanzlerarchiv, Wahl- und Krönungsakten Karton 11, Bl. 261r-262r []
  5. Zey, 40 []
  6. Rudolph, 289 []
  7. Die Auslassungen betreffen jeweils Stellen, in denen Zollfragen für das Kurfürstentum Trier behandelt werden. []
  8. Der Pfalzgraf trat als Vormund für den noch unmündigen Kurfürsten auf. []
  9. Der Kurfürst hatte Gesandte als Vertreter entsendet. []

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Katrin Keller (13. Juni 2016). Es lebe die Kaiserin – Frankfurt am Main, Juni 1612. Kaiserin und Reich. Abgerufen am 11. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/qlhz


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