Johann Peter Ludewig war zu seinen Lebzeiten ein wichtiger Mann: Nach anfänglichem Theologiestudium als Historiker und Jurist tätig, erwarb er sich schnell dank Arbeitsamkeit und potenter Förderung einen Ruf. Seit 1695 war er an der neuen Universität Halle tätig und übernahm dort 1705 einen juristischen Lehrstuhl. Seit 1704 war Ludewig bereits Hofhistoriograph König Friedrichs I. von Preußen, der ihm auch später noch mehrere ehrenvolle Ämter übertrug und damit die enge Verbindung des Professors zum Berliner Hof dokumentierte. Dass Ludewig 1719 in den Adelsstand erhoben wurde, war dabei wohl ebenso sehr seiner Gelehrsamkeit wie seiner konsequenten Gutachtertätigkeit im Sinne Brandenburg-Preußens geschuldet.
Ludewig gehörte zu den juristischen Vielschreibern1 und befasste sich mit einer entsprechend großen Zahl von Themen, wobei das Reichsstaatsrecht, die sog. Reichspublizistik, einen Schwerpunkt seiner Tätigkeit darstellte. Wie viele seiner Kollegen in Halle2 vertrat er dabei einen primär historischen Zugang. Seit der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts wurde in der Reichspublizistik immer deutlicher die Geschichtlichkeit des deutschen Reichsrechts formuliert und damit römischen Rechtstraditionen mehr und mehr ihre Gültigkeit abgesprochen. Ludewig ging dabei als einer der wenigen soweit, dass er allein das historische nachweisbare Recht im Reich gelten lassen wollte. Das „Herkommen“, der Rechtsbrauch des Reiches galt ihm als „Eckstein“ der Reichsverfassung, die sich nach seiner Auffassung seit Jahrhunderten nicht verändert habe. Zudem stellte er die Souveränität der Reichsfürsten ins Zentrum3, was angesichts seiner Nähe zum Berliner Hof wenig verwunderlich ist.
Um Fragen des Reichsrechts und der Reichsverfassung lieferte sich Ludewig über Jahrzehnte eine publizistisch und persönlich ausgetragene wissenschaftliche Fehde mit seinem Hallischen Kollegen Nikolaus Hieronymus Gundling. Nach seinem Tod allerdings wurde Ludewig relativ schnell vergessen und ist heute nur noch dem an Reichsgeschichte Interessierten ein Begriff4. Zuletzt aber ist gerade die Bedeutung seines Kommentars zur Goldenen Bulle, aus dem das folgende Zitat stammt, als Summe jahrzehntelanger Befassung der Reichspublizistik wieder hervorgehoben worden5.
Dieser 1716 und 1719 in zwei Bänden erschienene Kommentar wurde in der reichspublizistischen Debatte der Folgejahre auch dann regelmäßig als Referenzwerk zitiert, wenn es um die Kaiserin und deren Krönung ging. Ludewigs Ausführungen, aus denen unten ein längerer Ausschnitt zitiert wird, umfassen verschiedene Argumente, die im Einzelnen keineswegs neu waren. In der für ihn typischen polemischen Art allerdings spitzte Ludewig manches zu, fasste insgesamt aber die wichtigsten Grundpositionen der Reichspublizistik zusammen.
Im Unterschied zu seinem Schüler Jakob Karl Spener begann Ludewig seine Ausführungen nicht mit der Frage der Herrschaftsausübung der Kaiserin, obwohl auch er den bekannten Topos des „Weiberregimentes“ strapaziert. Zentral ist bei ihm vielmehr die Krönung der Kaiserin im Alten Reich. Das hat seine Ursache in erster Linie darin, dass er entsprechend des Gegenstandes seines Kommentars von den – äußerst knappen – Hinweisen der Goldenen Bulle zum Rang der Kaiserin ausging: Kapitel 26.2 der Metzer Gesetze definierte den Platz der Kaiserin in der Curia des Kaisers; sie sollte dort in kaiserlicher Kleidung („suis augustalibus amicta“) mit ihren Damen und dem Hofstaat hinter dem Kaiser und dem König von Böhmen erscheinen. Außerdem wurde in Kapitel 28 ihr Platz an der kaiserlichen Tafel erwähnt; der Kaiser bzw. römische König und seine Gemahlin speisten jeweils für sich an Tischen, die gegenüber denen der Kurfürsten um sechs bzw. drei Fuß erhöht aufgestellt werden sollten6.
Diese Festlegungen nahm Ludewig zum Anlass, sich zur Kaiserin zu äußern. Dabei formulierte er gleich eingangs, dass die Krönung der Kaiserin eigentlich unnötig sei, solle doch die Krönung den „Geist der Regierung“ verleihen. Aber weder im Reich noch in „den landen“7 sollten Frauen regieren, vielmehr sei das „Weiber-Regiment“ als „Staats-Gebrechen“ zu sehen, das man mit allen Mitteln, auch denen des Gebetes zu verhindern suchen sollte. Damit übernahm er eine Grundposition, die über das Werk des bedeutenden französischen Staatsrechtlers Jean Bodin8 auch in der Reichspublizistik weite Verbreitung gefunden hatte. Dass er im nächsten Satz die Gültigkeit eines Grundsatzes des römischen Rechtes verneinte, die dem entgegen stand, kann nicht verwundern angesichts seiner generellen Position, dass im Reich nur der historische nachweisbare Rechtsbrauch gelten solle.
Ebenso wenig aber war in Ludewigs Augen die in den Gebeten und Segenssprüchen des Krönungsordo9 beschworene Fruchtbarkeit der Kaiserin ein Argument für eine Krönung. Die Wirksamkeit einer Salbung mit dem geweihten Öl, so der aufgeklärte Jurist, sei diesbezüglich keineswegs eindeutig nachweisbar. Gegebenenfalls sollten dafür auch die Gebete der Untertanen ausreichend sein. Die Tradition der Fürbitte für eine schwangere Fürstin im Kirchengebet nahm Ludewig dann zum Anlass, ein sehr zentrales Element seiner Argumentation vorzutragen, welches zudem für seine Auffassung vom Reich insgesamt entscheidend war:
Beim Reich handele es sich um ein Wahlreich, und deshalb werde generell nicht für die Kaiserin, sondern nur für den Kaiser gebetet. Dass er damit nicht ganz im Recht war, hat der letzte Blog gezeigt, aber Ludewig ging es in erster Linie darum, das Wahlreich von einem Herrschaftsgebiet zu unterscheiden, das aufgrund dynastischer Erbfolge weitergegeben werden konnte. Dort war die Sicherung dieser Erbfolge und damit die Funktion der Fürstin als Mutter des Erben von anderer Bedeutung als im Reich.
Das galt auch für den Umstand, auf den er anschließend hinwies, dass nämlich Beispiele der Weitergabe von Herrschaft über Frauen durchaus vorkamen – in diesen Fällen, so ist implizit zu erkennen, sei eine Krönung und Salbung rechtmäßig, aber eben nicht im Alten Reich, wo die Nachfolge des Kaisers immer (zumindest de jure) durch die Wahl der Kurfürsten entschieden wurde. Dass Ludewig bei den „weiblichen Königreichen“ in erster Linie an England bzw. Großbritannien dachte, zeigt sein folgendes Beispiel: Königin Anna von England sei selbst gekrönt und gesalbt worden, eben weil sie selbst auch die Regierung führte, nicht aber ihr Gemahl Georg, der nie König (sondern lediglich Prinzgemahl) gewesen sei. Gekrönt und gesalbt solle also nur die Person werden, die Herrschaftsrechte auch selbst besitze10. Parallel dazu wies er später noch darauf hin, dass kaiserliche Gemahlinnen stets nur eine reduzierte Salbung erfahren hätten. Die Salbung des Armes oder der Hand sei bei ihnen nicht notwendig, weil dessen Stärke als Element der Machausübung bei ihr keine Rolle spiele.
Die Krönung einer Person, die eben nicht aus eigenem Recht herrsche – wie eben bei der Kaiserin im Wahlreich – sei, so Ludewig, bloße Schmeichelei und im Falle einer Frau besonders unschicklich, da diese ja eigentlich stets mit bedecktem Haupt in der Öffentlichkeit erscheinen solle. Eine Krone hielt Ludewig offenbar nicht für eine ausreichende Kopfbedeckung.
Dass seine Ablehnung dabei den Traditionen des Reiches entspreche, sei dadurch erkennbar, dass bis 1612 über 500 Jahre keine Krönung einer Kaiserin stattgefunden habe – hier „irrte“ Ludewig gewaltig, hatte die letzte mittelalterliche Krönung vorher doch 1452 stattgefunden. Dass sich vorher zahlreiche weitere Krönungen nachweisen11 ließen, war in der Reichspublizistik durchaus bekannt. Aber er brauchte diese offensichtliche Unwahrheit, um sein Argument des Wahlreiches und die Überflüssigkeit einer Krönung der Kaiserin noch einmal zu bekräftigen:
Nach seinem Verständnis der Reichsverfassung durfte es keine mittelalterliche Tradition geben, weil sonst die Kaiserinnenkrönung als Rechtsbrauch legitimer Bestandteil derselben gewesen wäre. Deshalb sprach er auch später Krönungen explizit nur in römischer und fränkischer Zeit an. Diesen Abschnitt seiner Ausführungen abschließend hielt Ludewig dann noch einmal fest, dass die Krönung der Kaiserin am Ende nichts als ein Zeichen der Ehrung der Gemahlin durch den Kaiser sei – sie selbst gewinne weder etwas dadurch, noch verliere sie etwas bei deren Unterlassung.
Letzteres war die grundsätzliche Position in der Reichspublizistik generell; dass Ludewig vorher den Stellenwert der Krönung aber auch generell in Zweifel zog, unterscheidet ihn allerdings von seinen Zeitgenossen. Hinzu kam bei ihm ein konfessioneller Vorbehalt: Ein Evangelischer könne der Krönung generell wenig abgewinnen, weil die königliche Würde nicht von ihr abhinge. Man täte deshalb gut daran, die während des Krönungsaktes erforderte Andacht auf einen Zweck zu richten, der mit dem „Zustand des Teutschen Reiches“ (also dessen Verfassung) in Einklang stehe. Damit betonte er zum wiederholten Male den Wahlcharakter des Alten Reiches, in dem auch die Würde des Kaisers eben nicht (mehr) von seiner Krönung abhing: König bzw. Kaiser wurde mann in der Frühen Neuzeit durch den Wahlakt und den anschließenden Eid. Allerdings verzichtete keiner der Habsburger der Frühen Neuzeit auf eine Krönung, was erkennen lässt, dass Ludewigs Ablehnung der Sakralisierung der Herrschaft durch Salbung und Weihe eben noch keineswegs eine Mehrheitsmeinung darstellte.
Insgesamt fällt also ins Auge, wie sehr Ludewig in seinen Ausführungen zur Kaiserin den Wahlcharakter des Alten Reiches betonte. Diesen fasste er nicht als etwas historisch Gewordenes auf, sondern argumentierte, als sei das Reich im 10. Jahrhundert so „geschaffen“ worden, als sei also die Reichsverfassung überzeitlich und unveränderlich. Dabei wies er allerdings ein grundsätzliches Problem des Alten Reiches für die Herrschaftsbeteiligung von Frauen durchaus zutreffend aus. Der Status des Wahlreiches machte es hier, im Gegensatz etwa zu Großbritannien mit seinem dynastischen Erbrecht, welches Frauen einbezog, unmöglich, dass eine Frau aus eigenem Recht herrschte.
In dieser Frage herrschte im Übrigen auch eine ungewöhnliche Übereinstimmung mit Ludewigs Dauerkontrahenten Gundling, der 1735 Formulierte: „Wir haben ein Wahlreich, wer will eine Frau darauf setzen?“12. Festzuhalten bleibt ist, dass Ludewig dabei zugunsten seiner eigenen Auffassung von der Reichsverfassung historische Tatsachen gelinde gesagt selektiv wahrnahm – entgegen den Befunden zahlreicher seiner reichspublizistischen Kollegen leugnete er offensichtlich bewusst die mittelalterliche Reichstradition der Kaiserinnen- bzw. Königinnenkrönung.
Auf die hier im Titel verwendete Formulierung der Goldenen Bulle über die Gewänder der Kaiserin, ging Ludewig im Übrigen später im Text13 noch ein: Es finde sich im Reich kein eigenes Krönungsgewand für die Kaiserin; der überlieferte Ornat umfasse ausschließlich Männerkleidung. Aber zeitweilig habe der Kaiser für seine Gemahlin eine eigene Krone fertigen lassen, die sie dann getragen habe. Bei der Krönung erhalte sie als Insignien Krone, Reichsapfel und Szepter, außerdem den Ring und einen Mantel, nicht aber das Schwert und die anderen „Reichs-Zeichen“, die „sich zu der Kayserin ihrem Stande nicht wohl fügen“ – mit anderen Worten, die ihr als Frau nicht zustünden.
Johann Peter von Ludewig, Vollständige Erläuterung der Güldenen Bulle, in welcher viele Dinge aus dem alten Teutschen Staat entdecket … werden, Frankfurt am Main, Bd. 2, Leipzig 1719, S. 639-645, Zitat S. 639–641
“Ob nun wohl nicht zu läugnen, daß, wenn die Crönung und Salbung die Würckung haben solle, daß dardurch der Geist der Regierung, des Verstandes und der Stärcke verliehen werde, man nicht finde, daß solche bey eines Königes Gemahlin angewendet werden möchte, weil Reich und Lande kein Weiber-Regiment verlangen, sondern vielmehr solches für ein Staats-gebrechen achten, und nöthig haben würden, mehr dawider, als dafür zu bethen, deß l. 5 § 8 ff. de administr. tut.14 ohngeachtet, quod consilia Augustae non spernenda; nachgehends solches mit dem Wunsch der Fruchtbarkeit des Leibes sich kaum entschuldigen liesse, weil wir nirgends eine Verheissung haben, daß solche durch das Oel befördert werden solle, dafür auch an sich das Gebeth der Unterthanen genug, auch in einem Wahl-reich solches gantz anders einzurichten, ia die Reichs-Stände ihre Kirchen-Gebethe allein auf den Kayser und nicht mit auf die Kayserin zu richten pflegen; ferner die Exempel, da Weiber selbsten regieret, in denen weiblichen Königreichen hieher nicht gehören, als welchen so dann das Absehen der Salbung und Crönung, der Regierung halben, eigentlich zukommet; nechstdeme, so wenig die Königin von Engelland Anna ihren Gemahl15 krönen lassen, so ohnnöthig es auch zu seyn scheinet, daß eine Gemahlin ihres Eheherren wegen gesalbet werde; endlich die Gebräuche, die Gemahlinnen mit zu krönen und zu salben, nach einer eitlen Schmeicheley röchen, welche in denen alten Zeiten gar nicht bekannt gewesen; zugeschweigen, daß sich das Absehen der Cronen oder Lorbeeren deßwegen nicht zu einer Frauensperson schicken möchte, weil selbige allezeit bedecket seyn solle, mithin der Cronen um so vielweniger vonnöthen; ins besondere auch in Teutschland deßwegen die Crönungen der Kayserinnen, von fünffhundert Jahren her und biß auf an[no] 1612 des Kaysers Matthiae seine Gemahlin, die man zu Franckfurt gekrönet, unterlassen worden, weil man wohl begriffen, | daß auf solche von Erbreichen nicht geschlossen werden möge; letztens eben deßhalben in andern Zeiten und Königreichen die Könige und Kayser ihren Gemahlinnen die Cron selbsten aufgesetzet, und entweder gar keine Salbung, oder doch nur am Kopf und auf der Brust zugelassen, weil sie der übrigen Stärcke in Armen und Händen nicht vonnöthen; wie denn, so viel die Exempel der Römischen und Fränckischen Kayser betrifft, selbige auf die Teutsche Wahl-Kayser gar nicht zu ziehen, vielmehr andern falls die Reichs-stände sich besorgen möchten, daß durch die Crönung der Kayserinnen eine einbildung auf etwas erbliches gemachet würde: … |16 … weil sich solche nach denen Grund-gesetzen der Teutschen Freyheit zu richten, und mit selbigen gar wohl bestehen; wie dann iedwedem bey dergleichen Crönungen frey bleibet, seine Andacht auf einen Zweck zu richten, der mit dem Zustand des Teutschen Reiches überein kommet; letztens einem Evangelischen dergleichen Crönung der Kayserinnen um so viel weniger entgegen seyn kan, weil selbigem alle Crönungen, als eine zur Königlichen Würde nichts dienende oder würcklich beytragende sache, vorkommen; zugeschweigen, daß auch die alte Römische Kayser die Freyheit gebrauchet, ihre Gemahlinnen, auf eine solenne weise Augustam zu nennen, davon Bulengerus, Selednus, Becmannus17 u.a. [berichten] als halten wir davor; daß allerdinges in eines iedweden Kaysers seinem eigenen Gefallen stehe, sein Gemahlin krönen zu lassen. Bey dem allem aber ist gleichwohl auch dieses sicher: Daß die Crönungen der Kayserinnen oder Gemahlinnen der Könige selbigen nichtes würckliches gebe oder nehme.“
- Siehe etwa die Vielzahl der publizierten Texte, die mittlerweile digital verfügbar sind: https://www.digitale-sammlungen.de/index.html?c=autoren_index&l=de&ab=Ludewig%2C+Johann+Peter+von . [↩]
- Die noch sehr junge Universität erlangte zu Beginn des 18. Jahrhunderts in vielen Bereichen, auch und gerade aber im Bereich der Staatsrechtslehre, große Bedeutung und Strahlkraft aufgrund des Wirkens Christian Thomasius‘, von dem wichtige Impulse für die Aufklärung an den Universitäten generell ausgingen. Siehe https://leucorea.de/die-leucorea/geschichte/ Eine (ältere) Geschichte der Universität siehe https://archivalia.hypotheses.org/30463 . [↩]
- Siehe etwa seine „Germania Princeps“ von 1711. [↩]
- Siehe dazu etwa http://worldcat.org/identities/lccn-n87856512/. [↩]
- Siehe Buschmann, Arno, Die Rezeption der Goldenen Bulle in der Reichspublizistik des Alten Reiches, in: Ulrike Hohensee u.a. (Hg.), Die Goldene Bulle. Politik – Wahrnehmung – Rezeption, Berlin 2008, S. 1071-1119, hier 1093-1107. [↩]
- Fritz, Wolfgang D., Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. von 1356, Weimar 1972, 84, 86f. [↩]
- Gemeint sind vermutlich die habsburgischen Erblande. [↩]
- Opitz, Claudia, Das Universum des Jean Bodin. Staatsbildung, Macht und Geschlecht im 16. Jahrhundert, Frankfurt am Main, New York 2006. [↩]
- In der Frühen Neuzeit folgte das Ritual dem Pontificale Romanum: Pontificale Romanum Clementis VIII. iussu restitutum atque editum, Rom 1595, S. 255-272: De benedictione & coronatione Reginae. [↩]
- Dass Ludewig gerade dieses Beispiel sozusagen umgekehrter Geschlechterhierarchie in der Herrschaftsausübung benutzt, ließe sich in Hinsicht auf seine Auffassung vom Geschlecht der Herrschaft sicher noch weitergehend interpretieren. [↩]
- Zey, Imperatrix, 48-50. [↩]
- Gundling, Nikolaus Hieronimus, Gründlicher Discours über Henr. de Cocceii Iuris publici prudentiam …, Frankfurt am Main 1735, 280f. [↩]
- S. 642f. [↩]
- Hier distanziert sich Ludewig von einer Formulierung des spätantiken Corpus iuris civilis (Codex Jusitnianus, Buch 5), als von eriner Position der römischen Rechtstradition. [↩]
- Anna von England (1665-1714), letzte Vertreterin des Hauses Stuart, war seit 1683 mit Georg von Dänemark (1653-1708) verheiratet, der aber auch nach ihrer Thronbesteigung im Rang eines Prinzgemahls blieb – anders als beider Schwager Wilhelm III. von Oranien, der 1689 gemeinsam mit seiner Frau Maria (1662-1694), Annas älterer Schwester, gekrönt worden war. [↩]
- Hier folgen Beispiele und die Erwähnung der drei Erzämter, deren Existenz am Ausgeführten nichts ändere. [↩]
- Hier bezieht sich Ludewig auf Werke des französischen Gelehrten Pierre Boulanger und wahrscheinlich des lutherischen Juristen Basilius Monner, der auch unter dem Pseudonym „Selenus Regius“ publizierte. Bei dem dritten Werk handelt es sich um: Bechmann, Johann Volkmar, Discursus juris publici de Augusta, quem auxiliante Deo … praeside … Joh. Volk. Bechman, … subjicit Balthasar Henricus Geislerus …, Jena 1659. [↩]
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Katrin Keller (15. August 2018). „suis augustalibus amicta“: Ein Hallenser Professor zur Krönung der Kaiserin. Kaiserin und Reich. Abgerufen am 6. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/qliw
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