Jakob Carl Spener (1684-1730) war ein Sohn des prominenten Theologen und Mitbegründers des Pietismus Philipp Jacob Spener. Nach theologischen und juristischen Studien in Halle und Helmstedt lehrte er zuerst in Halle, promovierte später in Leiden und kam 1718 an die Universität Wittenberg, wo er seit 1719 als Professor für Geschichte, später als Jurist tätig war. Typisch für ihn war, dass er in seinen zahlreichen Werken Geschichte und Jurisprudenz verknüpfte. Dies gilt auch für sein – allerdings unvollendet gebliebenes – juristisches Hauptwerk, das in sechs Teilen ab 1723 erschienene „Teutsche Ius publicum“.
In Teil 4 bis 6 widmet der Jurist Hunderte von Seiten den verschiedenen Aspekten des Amtes und der Herrschaftsausübung des Kaisers, äußert sich zu Titulaturen, Wahl, Krönung, Reservatrechten, Hofstaat, dem Vorgehen bei Vakanz des Thrones usw. Abschließend folgen dann immerhin achtzig Seiten auch über die Kaiserin, in denen der Stand der juristischen Diskussion seiner Zeit kenntnisreich und präzise zusammengefasst wird – der unten zitierte Abschnitt stellt den Beginn seiner Ausführungen dar, die von zahlreichen langen Fußnoten mit Bezugnahmen auf die Literatur durchsetzt sind1. Anhand dieser knappen Zusammenfassung lassen sich Grundpositionen der frühneuzeitlichen Reichspublizistik zu Rang und Rechten der Kaiserin2 gut erkennen.
Entsprechend des wissenschaftlich-systematischen Charakters der Darstellung beginnt Spener mit einer Definition des Gegenstandes, indem er die Kaiserin als die mit dem Kaiser vermählte Fürstin bezeichnet. Dass allein die Ehe mit dem Herrscher Basis der Würde, des Titels und aller Rechte einer Kaiserin war, kann als Grundposition aller juristischen Ausführungen zum Thema gelten. Seine Fortsetzung der Gegenstandsbestimmung des Kapitels ist dann darauf angelegt, die Stellung der Kaiserin im Herrschaftssystem des Alten Reiches zu beschreiben. Dabei lässt Spener keinen Zweifel daran, dass die Kaiserin nicht in vergleichbarem Maße wie der Kaiser selbst als „Reichs-Haupt“ gelten könne. Sie erhalte ihre Position eben ausschließlich als Gemahlin des Kaisers und könne als Frau auch gar nicht mehr beanspruchen, habe doch „das Teutsche Reich niemahlen ein wahres Weiber-Regiment vertragen“. Zwar würden, so wird weiter unten dann ausgeführt, die Deutschen ihre Frauen in besonderen Ehren halten, aber sie gestünden ihnen keine Herrschaft zu.
Mit dem Stichwort des „Weiberregiments“ oder der „Gynäkokratie“ benutzt der Wittenberger Professor einen gern als Symbol unregelmäßiger Regierung benutzten Begriff: Wo Frauen die Hosen anhaben, bricht bald alle Ordnung zusammen. Als „schwaches“ Geschlecht mussten sie unbedingt von der Regierung ferngehalten werden, damit ihre Schwächen und schlechten Eigenschaften nicht dem Gemeinwohl schädlich werden konnten. So argumentierten Juristen und Philosophen häufig, und zwar sowohl in akademischen Debatten wie in Äußerungen zum herrschaftlichen Handeln konkreter adliger oder fürstlicher Frauen3.
Ausgangspunkt von Speners Argumentation bildet damit der generelle Ausschluss aller Frauen von Herrschaftsrechten. Allerdings entsprach das keinesfalls in dieser Allgemeingültigkeit den Realitäten, wie mittlerweile eine Vielzahl historischer Studien nachgewiesen haben4: Frauen waren als Hausmütter in hierarchische Strukturen bäuerlicher und bürgerlicher Haushalte integriert und übten innerhalb der häuslichen Gemeinschaften unbestritten Verfügungsrechte über Kinder oder Dienstpersonal aus. Vor allem aber waren verheiratete Frauen adliger und fürstlicher Familien selbstverständlich auch mit herrschaftlichen Rechten über Familienmitglieder, Untertanen, Personen des Hofstaates etc. ausgestattet. Sie übernahmen bestimmte Elemente fürstlicher Herrschaftsausübung und Herrschaftskommunikation, ohne dass Zeitgenossen dagegen Einspruch erhoben, etwa im Rahmen zeremonieller Repräsentation, als Netzwerkerinnen oder Ehestifterinnen. Viel häufiger als rückblickend oft wahrgenommen verwalteten sie adlige Grundherrschaften oder sogar Reichsterritorien in Stellvertretung ihrer abwesenden, kranken oder regierungsunfähigen Ehemänner. Und die Vormundschaft von Witwen unterschiedlicher sozialer Stände über unmündige Kinder, ihre stellvertretende Regentschaft für unmündige Erbprinzen, war zwar kein unumstrittenes, aber ein eingeführtes Rechtsinstrument im Alten Reich5.
Spener postuliert trotzdem wie die meisten seiner juristischen Kollegen den generellen Ausschluss von Frauen von der Herrschaftsausübung – sicher im Wissen darum, dass gerade in dynastischen Notsituationen Fürstinnen bzw. Witwen sehr wohl zeitweise in Herrschaftsrechte eintreten konnten, um als Statthalterinnen, Vormünderinnen oder Erbtöchter die Regierung zu führen. Trotzdem argumentiert er dann grundsätzlich ablehnend in Hinblick auf mittelalterliche Beispiele für eine praktische Herrschaftsbeteiligung von Kaiserinnen, die in der Reichspublizistik oft zitiert wurden:
So bezeichnet er den Titel der Mitregentin („consors regni“)6, den mehrere Kaiser ihrer Gemahlin zugestanden hätten, als bloße „Ehren-Worte und Höfflichkeit“. Dies entspricht freilich keinesfalls dem historischen Befund: Im 10. und 11. Jahrhundert waren vielmehr verschiedene Kaiserinnen im politischen Handeln des Reiches deutlich präsent7. Sie urkundeten selbständig über Schenkungen, Privilegien oder Besitzbestätigungen. Vor allem aber war die Kaiserin über mehrere Generationen als Fürsprecherin bei der Ausstellung kaiserlicher Privilegien eine zentrale Anlaufstelle, was den Frauen erhebliche Einfluss- und Gestaltungsmöglichkeiten eröffnete. Dass Kaiserinnen in der Frühen Neuzeit nur noch höchst selten Urkunden ausstellten, darf damit keinesfalls generalisiert werden.
Die Krönung der Kaiserin, von Spener als „blosses Gepränge und Bezeugung zärtlicher Affection“ eingeschätzt, war in ihrer rein juristischen Bedeutung sicher überschaubar, hatte sie doch auch im Mittelalter keine zusätzlichen Herrschaftsrechte für die Kaiserin zur Folge8. Die sakrale Wirkung der Salbung und Segnung einer Königin bzw. Kaiserin war zu Speners Zeiten allerdings mit Sicherheit geringer als bei den mittelalterlichen Krönungen. Und auch der Titel „imperatrix“, der bis ins späte Mittelalter mit der Krönung durch den Papst verknüpft blieb, wurde in der Frühen Neuzeit allgemeiner verwendet. Damit kann man erneut festhalten, dass Spener die Einschätzung der frühneuzeitlichen Reichspublizistik hinsichtlich der Krönung generell, aber insbesondere in Hinblick auf das hohe Mittelalter, etwas vorschnell generalisiert.
Die im Text angeführte Beteilung der Kaiserin an der Verwaltung der Einkünfte des Fränkischen Kreises, von der Spener meint, sie habe „mit der Regierung so eigentlich nichts zu schaffen“, ist dagegen wohl als akademische Konstruktion anzusehen. Der Fränkische Reichskreis entstand ja erst um 1500 mit der grundlegenden Reichsreform unter Kaiser Maximilian I. Und die Beteiligung der Kaiserin an der Verwaltung der kaiserlichen Einkünfte wird allein von einigen Hinweisen auf Kaiserin Judith, die Gemahlin Ludwigs des Frommen, untermauert, die zu Beginn des 9. Jahrhunderts im Fränkischen Reich an der Verwaltung der kaiserlichen Einkünfte aktiv beteiligt gewesen sein soll9.
Schließlich nennt Spener als Argument, das andere für eine herrschaftliche Bedeutung von Kaiserinnen anführten, dass einige von ihnen die vormundschaftliche Regentschaft für unmündige Söhne geführt hätten. Dabei werde vor allem auf die Vormundschaften von Kaiserin Theophanu für ihren unmündigen Sohn Otto III. zu Ende des 10. bzw. von Kaiserin Agnes für Heinrich IV. in der zweiten Hälfte des 11. Jahrhunderts verwiesen10. Der Jurist hält dazu jedoch fest, dass diese Vormundschaften nicht unangefochten gewesen seien und dass daraus kein „einiges beständiges Recht der Regierung“ abgeleitet werden könne. Dies entspricht einer generellen Position der Reichspublizistik und dem frühneuzeitlichen Rechtsgebrauch: Fürstinnen konnten zwar als Vormünderinnen agieren, aber dies stellte eine spezifische Form abgeleiteter Herrschaft dar, war doch die testamentarische Beauftragung durch den Ehemann üblich und die „Absicherung“ der Regentschaft durch männliche Berater oder ständischen Beratungsgremien.
Damit lehnt Spener zentrale Argumente einer historischen Begründung für die praktische Herrschaftsteilhabe von Kaiserinnen im Reich in Bausch und Bogen ab. Diese Grundposition der Reichspublizistik11 stand im Einklang mit juristischen Grundpositionen hinsichtlich der Herrschaftsbeteiligung von Frauen. Sie spiegelte jedoch wie gesagt keinesfalls die reale Praxis dynastischer Herrschaft generell wider, und sie beleuchtete mittelalterliche Verhältnisse meist aus der Sicht der eigenen Zeit.
Was weder der Wittenberger Jurist noch seine Fachkollegen in diesem Zusammenhang thematisierten, war der grundlegende Wandel kaiserlicher Macht im Alten Reich seit dem Mittelalter, der sowohl für die Rechte von Kaiser wie Kaiserin nicht ohne Folgen blieb: Seitdem im Alten Reich die Wahl des Königs bzw. Kaisers die Basis der Machtübernahme als Reichsoberhaupt darstellte, hatten sich auch die Möglichkeiten der Herrschaftsteilhabe der Kaiserin grundlegend verändert12. Zwar spielten dynastische Beziehungen bei der Kaiserwahl durchaus eine Rolle, wie ja die fortlaufende Wahl von Habsburgern vom 15. bis ins 18. Jahrhundert deutlich belegt. Kaiser wurde man aber de jure eben nicht (mehr) durch Geburt, sondern erst durch die Wahl, den Eid vor den Kurfürsten als Königswählern und die Krönung13.
Und mit dem Akt der Wahl war der kaiserlichen Herrschaft eine institutionelle Grundlage gegeben, die eben die Möglichkeiten der Herrschaftsteilhabe für die Kaiserin, wie sie unter den Bedingungen dynastischer, also durch Erbfolge weitergegebener Herrschaft existierten, veränderte. Als Frau war sie nicht wählbar und konnte in den Institutionen des Reiches keine aktive Rolle spielen. Auch die Möglichkeit der Delegation von Herrschaftsrechten, die in den Reichsterritorien, in Böhmen oder Ungarn ebenso wie in den deutschen Erbländern der Habsburger durchaus gegeben war14, entfiel damit: Im Alten Reich war (kaiserliche) Herrschaft ohne Ausnahme männlich. Damit ist Speners einleitender Aussage zweifellos Recht zu geben – die Kaiserin war selbst kein „Reichs-Haupt“. Die Veränderungen in der Reichsverfassung bis in die beginnende Frühe Neuzeit hinein hatten dafür freilich erst die Voraussetzung geschaffen, dass sie es noch nicht einmal in Stellvertretung eines männlichen Herrschaftsinhabers mehr sein konnte.
Jacob Carl Spener, Teutsches Ius publicum …, Band 6, Frankfurt am Main 1727, VI. Buch, S. 204-211
“§1 Zum Beschluß der Handlung von dem Reichs-Haupt finde ich rathsam, das Capitel von der Römischen Käyserin beyzufügen. Diese ist eine mit dem Käyser / als Reichs-Haupt, vermählte Fürstin, welcher, in Ansehung dieser Vermählung, eine besondere Hoheit, nebst unterschiedenen Vorzügen und Rechten, in des Reichs Herkommen und Gesetzen beygeleget worden. Die Käyserin bedeutet nun zwar selbst kein Reichs-Haupt, indem das Teutsche Reich niemahlen ein wahres Weiber-Regiment vertragen wollen oder können. Dahero denn an sich richtig bleibet, daß die Käyserin keineswegen mit des Reichs Regierung etwas zu schaffen habe. Und ob wohlen darauff mögte angetragen werden, daß gleichwohl einige Teutsche Käyser ihre Gemahlinnen hätten Mit-Regentinnen genennet, ja gar in ihren Urkunden gemeldet, daß sie ein und das andere mit Rath und Einstimmen der Käyserinnen verrichtet; ferner ihre Crönung scheine mehr auf sich zu haben, als daß sie bloß Ehrenthalber geschehen; zudem bekandt seye, daß in den alten Fränckischen Zeiten die Königin die Einkünffte des Reichs mit besorgen müssen; auch im Teutschen Reich man den Käyserinnen die Vormundschafft ihrer unmündigen Söhne gerne gegönnet, wie dasselbe aus der Historie der K[aiser] Otten des Dritten und Henrich des Vierdten erhelle; es also fast den guten Schein mit dem allen gewinne, als ob würcklich die Käyserin in ihrer Maaß an der Haupt-Regierung Theil genommen, und vielleicht noch ietzo Theil zu nehmen wohl befugt bliebe: Dieweil aber dennoch die Verwerffung des Weiblichen Regiments in Teutschland kundbaren und ausgemachten Rechtens ist; hernach ein guter Unterschied in unserm Reich unter Curialien und Ehren-Worten, und der Sache selbst, allezeit zu machen; danechst wohl zu unterscheiden stehet, daß zwar die Teutschen ihr Frauenzimmer in besondern Ehren und Respect gehalten, deswegen aber sie ihnen keine Herrschafft zugestehen sollen: Wodurch denn alles im Gegenstand angeführte so fort seine Krafft verlieret, sintemahl das erstere auff Ehren-Worte und Höfflichkeit angezielet, aus denen kein ordentliches Recht zu ziehen; weiter, es mit der Crönung auf ein blosses Gepränge und Bezeugung von zärtlicher Affection hinausgelauffen; hiernechst die Fränckische Cammer-Verwaltung, die der Königin gebühret, mit der Regierung so eigentlich nichts hat zu schaffen gehabt; endlich auch die Käyserinnen gelassene Käyserliche Vormundschafft nicht unangefochten geblieben, am wenigsten auf einiges beständiges Recht der Regierung zu deuten stehet: Als bleibet es wohl bey meinem einmahlingen Satz, daß die Käyserin für ein Reichs Haupt nicht zu achten, und sie in unserm Reich an der Haupt-Regierung keinen Theil nehme. Da die Käyserin gleichwohl eine Gemahlin des Reichs-Haupts ist, und ihrentwegen ein und das andere in der Teutschen Staats-Rechts-Lehre aus dem Herkommen und der Güldnen Bulle15 füglich angeführet wird; So mag solcher Materia, unangesehen die geregten Bedencken, in der Handlung von dem Reichs-Haupt, ihr Platz nicht unbillig von mir angewiesen werden. […]“
- Den Text inklusive der Fußnoten siehe http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10517150_00212.html. [↩]
- Siehe dazu etwa die Titel zur Kaiserin in der Bibliographie: https://kaiserinnen.oeaw.ac.at/?page_id=132. [↩]
- Zu juristischen Grundpositionen siehe Elisabeth Koch, Die Frau im Recht der Frühen Neuzeit. Juristische Lehren und Begründungen, in: Frauen in der Geschichte des Rechts. Von der Frühen Neuzeit bis zur Gegenwart, hrsg. v. Ute Gerhard, München 1997, 73-93.; Heide Wunder, Gynäkokratie: Auf der Suche nach einem verloren gegangenen Begriff der frühneuzeitlichen politischen Sprache, in: Zeitenblicke 8 (2009). [↩]
- Als Überblick siehe Heide Wunder, Herrschaft und öffentliches Handeln von Frauen in der Gesellschaft der Frühen Neuzeit, in: Ute Gerhard (Hg.), Frauen in der Geschichte des Rechts. Von der Frühen Neuzeit bis zur Gegenwart, München 1997, 27-54; Katrin Keller, Frauen und dynastische Herrschaft, 13-26. [↩]
- Pauline Puppel, Die Regentin. Vormundschaftliche Herrschaft in Hessen 1500 – 1700 (Geschichte und Geschlechter, 43), Frankfurt am Main, New York 2004. [↩]
- Fößel, Königin, 56-66 [↩]
- Fößel, Königin, 123-150 [↩]
- Zey, Imperatrix, 6. [↩]
- Brigitte Kasten, Krönungsordnungen für und Papstbriefe an mächtige Frauen im Hochmittelalter, in: Claudia Zey, Sophie Caflisch (Hg.), Mächtige Frauen? Königinnen und Fürstinnen im europäischen Mittelalter (11. – 14. Jahrhundert) (Vorträge und Forschungen, 81), Ostfildern 2015, 250. [↩]
- Fößel, Königin, 319-338 [↩]
- Die abweichende Position Melchior Goldasts, die in einem früheren Beitrag behandelt wurde, konnte sich nie durchsetzen. [↩]
- Amalie Fößel, “… von gots gnaden Römische Kaiserine. zu Allen zeiten mererin des Reiches und Kunigin …” Zu den Handlungsräumen und Strategien spätmittelalterlicher Kaiserinnen, in: Bettina Braun, Katrin Keller, Matthias Schnettger (Hg.), Nur die Frau des Kaisers? Kaiserinnen in der Frühen Neuzeit (Veröffentlichungen des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung, 64), Wien, Köln, Weimar 2016, 33f. [↩]
- Wolfgang Sellert, Zur rechtshistorischen Bedeutung der Krönung und des Streites um das Krönungsrecht zwischen Mainz und Köln, in: Heinz Duchhardt (Hg.), Herrscherweihe und Königskrönung im frühneuzeitlichen Europa, Wiesbaden 1983, 21-32, hier 27f.; zum Spätmittelalter Andreas Büttner, Der Weg zur Krone. Rituale der Herrschererhebung im spätmittelalterlichen Reich (Mittelalter-Forschungen, 35), Ostfildern 2012, 49, 699–780 [↩]
- Fößel, Römische Kaiserine, 36f. Als Beispiel siehe die Erbfolge Maria Theresias in den Erblanden: https://kaiserin.hypotheses.org/248. [↩]
- Die Kaiserin wird in Kapitel 26.2 der Goldenen Bulle erwähnt: http://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00000666/image_84; https://www.hs-augsburg.de/~harsch/germanica/Chronologie/14Jh/GoldeneBulle/GB%28deutsch%29.htm#Kapitel%2027 . [↩]
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Katrin Keller (11. Mai 2018). „Teutsches“ Recht und die Herrschaft von Frauen. Kaiserin und Reich. Abgerufen am 6. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/qlit