Die Damen der Kaiserin: Der Orden der „Sklavinnen der Tugend“ (Teil 1)

Dass Kaiserin Eleonora Gonzaga-Nevers 1662 einen Orden stiftete, der ausschließlich an Frauen aus fürstlichem und adeligem Hause vergeben werden konnte, ist mittlerweile aus der Literatur bekannt, vor allem durch Publikationen zum Ordenszeichen, die es seit dem 18. Jahrhundert wiederholt gegeben hat.

Die Basis der Kenntnisse über diese Vereinigung ist allerdings denkbar schmal – alle Erörterungen zu diesem Orden stützen sich fast ausschließlich auf die Publikation der Satzungen und einer Mitgliederliste, die Herzog Ferdinand Albrechts von Braunschweig-Wolfenbüttel (1636-1687), der sich 1674/75 in Wien aufgehalten hatte, in seine später gedruckte Reisebeschreibung aufgenommen hat1. Wieder abgedruckt hat beides Jahrzehnte später Johann David Köhler in einem Beitrag in seiner „Münzbelustigung“2, und so dürfte das Wissen um diesen Damenorden seinen Weg in die ordensgeschichtliche Literatur genommen haben3.

Bis heute findet man allerdings widersprüchliche Einschätzungen des Ordenszwecks: So subsumiert Hippolyt Heliot 1756 die Sklavinnen unter den geistlichen Frauenorden; eine Zuordnung, der noch die aktuelle Habsburger-Seite des Museums Schloss Schönbrunn folgt4. Auf der Homepage der Kapuzinergruft in Wien meint man, der Orden habe auf die Gleichheit von Mann und Frau abgezielt. Wiederholt wurde der Orden auch als weiblicher “Ritterorden” eingeschätzt. Sabine Koloch dagegen hat die “Sklavinnen der Tugend” in erster Linie als Zeichen kulturreglementierende Bestrebungen der Kaiserin einordnet und seine kommunikative Relevanz betont5.

Die Probleme bei der Einordnung der Vereinigung resultieren nicht zuletzt daraus, dass auch jüngere Forschungen zu Eleonore Gonzaga-Nevers und zu Frauen am Wiener Hof keine nennenswerte direkte Quellenüberlieferung zum Orden zutage gefördert haben. Immerhin konnte nun die offenbar einzige zeitgenössische Abschrift der Satzungen aus dem direkten Umfeld der Stifterin selbst ermittelt werden:

Sie ist heute im Staatsarchiv Aurich zu finden, wohin der Text am 15. Mai 1678 gesendet wurde. Aus dem enthaltenen Anschreiben, das die Kaiserin eigenhändig unterzeichnete6, geht hervor, dass Prinzessin Anna Katharina von Württemberg, an die das Schreiben ging, offenbar darum gebeten hatte, ihr das Ordenszeichen der gerade verstorbenen Fürstin von Ostfriesland zu überlassen. Dem entsprach die Kaiserin und ließ es ihr übersenden zusammen mit einer Abschrift der Ordensregeln, die – nach einer beiliegenden Quittung und der Handschrift der Kopie zu urteilen – vom Kammerdiener der Kaiserin Lorenz Dorn erstellt worden war7.

Bei den Akteurinnen handelt es sich zum einen um Justine Sophie von Ostfriesland, geb. Barby-Mühlingen (1636-1677), die gerade verstorbene Witwe des Enno Ludwig von Ostfriesland. Anna Katharina von Württemberg (1648-1691)8 dagegen war eine Schwester der 1678 vormundschaftlich für ihren Sohn regierenden Fürstin von Ostfriesland Christine Charlotte (1645-1699)  und lebte offenbar als unverheiratete Prinzessin bis zu ihrem Tod in Aurich. Sowohl Justine Sophie wie Fürstin Christine Charlotte werden im Mitgliederverzeichnis von 1675 als Sklavinnen der Tugend aufgeführt9

Inhaltlich entspricht die aufgefundene Abschrift völlig den bei Ferdinand Albrecht von Braunschweig und Köhler publizierten Texten der Satzung; Abweichungen lassen sich nur in Formulierungsdetails und Schreibweisen feststellen. Demnach bestand der Ordenszweck in der Förderung tugendhaften Verhaltens und sollte zugleich dokumentieren, dass auch Damen nach höchster höfischer Tugend strebten. Unter „Tugend“ verstand die Ordensgründerin dabei allgemein die Unterwerfung unter den göttlichen Willen (damit wird auch die Namensgebung begründet), insbesondere aber die weitgehende Zügelung der Affekte als äußerliches Zeichen innerer Tugend10. Die vollkommene Beherrschung höfischen Verhaltens im Sinne der Affektkontrolle war es also, die die Kandidatinnen auszeichnen und Ziel ihres Strebens sein sollte: weder in Glück noch Unglück heftige Gemütsbewegungen zu zeigen, die Gebärden dem Stand angemessen einzurichten sowie die Regeln der Konversation zu beherrschen.

Die Sklavinnen sollten sich durch dauerndes Tragen des Ordenszeichens, das die Satzungen detailliert beschreiben11, auszeichnen, und ihre Zahl war auf 30 beschränkt, wobei Damen fürstlicher Abkunft auch darüber hinaus aufgenommen werden konnten. Verstöße gegen die höfische Tugend in ihrem Beisein sollten die Damen öffentlich ansprechen und damit erzieherisch wirken. Zum Ordensleben lässt sich erkennen, dass es ein jährliches Ordensfest am kaiserlichen Hof geben sollte, dass bei Nicht-Tragen des Ordenszeichens eine Strafzahlung fällig und im Todesfall das Ordenszeichen zurückgegeben werden sollte.

Es ging also keineswegs um eine Gleichstellung von Mann und Frau, auch wenn ein indirekter Bezug auf die Debatten der „Querelle des femmes“12, in der Geschlechterhierarchien und -bilder während der ganzen Frühen Neuzeit debattiert wurden, erkennbar ist. Die höfisch gedachte Tugendhaftigkeit von adligen und fürstlichen Damen wurde durchaus in Bezug auf die von Männern beanspruchten Tugenden der Standhaftigkeit und Standesgemäßheit thematisiert.

Es handelte sich aber ebenso wenig um einen geistlichen Orden13, auch wenn die Unterwerfung unter Gottes Willen angesprochen wurden – von gemeinsamen Gebeten oder anderen Exercitien ist jedoch keine Rede. Dies unterscheidet die „Sklavinnen der Tugend“ eindeutig von dem anderen, bis heute berühmteren Orden, den Eleonore Gonzaga-Nevers 1668 begründete, von den Damen des „Sternkreuzordens“14.

Warum aber die Gründung dieser Gemeinschaft? Diese Frage ist angesichts der angesprochenen Quellenlage kaum endgültig zu beantworten. Hinzuweisen ist darauf, dass dieser Damenorden keine Ausnahme darstellte; bislang sind mindestens zehn weitere Beispiele aus dem 17. und 18. Jahrhundert bekannt15. Es handelte sich also um ein durchaus verbreitetes Phänomen der höfischen Gesellschaft in Europa. Vielleicht kann ein Blick auf die Mitgliederliste der „Sklavinnen der Tugend“ zur Beantwortung der Frage beitragen. Diesem soll der nächste Blog-Eintrag gewidmet werden.

 

 

Niedersächsisches Landesarchiv, Staatsarchiv Aurich, Rep. 4 B VIII Nr. 44, fol 5r-8r (1678)16

„Orden der Sclavinen der Tugendt unter ihrer kayserlichen Maiestät des allerdurchleüchtigsten Römischen Kaysers Leopold höchstmächtigsten schutz eingericht und gestifftet von ihro kay. May. der Kayserin Eleonora im Jahr 1662 |

Erstens: Die grundt- und haubt-ursach diser stifftung

Je von höchern und edlern stamen einer entsprossen, je höcher und ruehmwürdiger ist auch desselben geblüeth, und dannenhero mueß auch daß gemüeth, so auß demselben erzeügt, sich mit allen seinen würckhungen darumb der tugend destomehr verpflcihtet machen, weill der wahre adel allein in der tugend seiner rechten aigenschafft nach bestehet, ohne welche die ehren und würden selbst nichts alß unehren, die hoche tittul nur verachtungen seindt, Ja der eltern und vorfahren erworbener ruehm zu nicht anders dienet, alß dardurch die aigene schmach einem desto bösser vor augen zu stöllen. In betrachtung nun so grosser pflicht, und umb die welt zubelehren, wie tugendtbegierig auch die dames seindt, ist diser orden der Sclävinen der Tugend auffgericht worden.

Andertens: Der namen

Der hoche adel und die leibaigenschafft könen gar woll beysamen stehen, weill eben dise selbsterwehlte leibaigenschafft die gröste beherrschung seiner selbsten ist, Ja so gar, das ein leibaigner der ehrbarkeit zusein ist, eine ehren-volle freyheit besizen; Sintemahlen der mensch umb sovill mehr freyer wirdt, je mehr er sich der ersten und vollkomenen freyheit nähert, welche Gott selbsten ist. Diser ist ja ganz frey von allem, jesodannoch aber in allen seinen [?] würckhungen der ehrbarkeit zum höchsten verpflicht, dannenhero wehr recht begierig sein wirdt nach der allererlaubtesten und ehrlichsten freyheit, wirdt den namen eines Scläven der Tugend nie zufliehen suechen. |

Drittens: Daß absehen und vorsatz dises ordens

Daß absehen, und ainiger zweckh dises ordens, wirdt eine genaue und unaufhörliche bezaumbung der angebornen bewegungen und äusserlichen würckhungen sein, nach dem gesäz und antrib der sitten-tugend, die da sich warhafftig in allem thättig erzaiget, welche entspringen mueß auß einem edel-hochgesinnten gemüeth, und auß einem recht starckhen geistreichen antrib, die tugend durch die werckhe selbsten an tag zugeben, und ob es schon zuwünschen wehre das dise äusserliche würckhungen sich über daß natürliche vermögen erschwungen; Jesodannoch wirdt das vorgesezte zill ein jedes erraichen, welches sich in dennen schranckhen der wahren sitten-lehr und tugend-übung wirdt thättig erweisen.

Vierdtens: Das sinnbildt, oder des ordens zaichen

Die tugend ist nicht von der erden, oder einer anderen irrdischen vermischung erzeüget, sie hat vill göttliches in sich, und sie scheindt ein wunder in dem jenigen, in dem sie sich aufhält, dannenhero die fürbildung Gottes ist eben auch die fürbildung der tugendt, das ist eine hellglanzende sonne. Dise darumb, weill in dem man sie anschawet, sie ihr anschawer verblendet, gleich wie jene [?] lauter wunder würckht, bey einem jeden scharpfschawendt- durchtringendten augapfel der sie anzuschawen sueche. In deme sich umb auf einen so hochen staffen des tugendtglanzes daß edle gemüeth einer großmüethigen däme zuschwingen verlanget, so | nimbt sie zum kennzaichen die sonne auf goldt geschmelzt, in form eines güldenen pfennings mit disem beywort: Dise allein sigpranget allenthalben. Dardurch zuverstehen zugeben, das gleich wie die sonne in der tieffesten erden daß goldt schöner und feiner, und entlich eine so edle und hochgeschäzte sach darauß macht, eben also auch macht die tugendt den innerlichen menschen geschickhter, und theilt einem gleichsamb waß göttliches mit. Es wirdt auch disem khennzaichen eine guldene ketten zuegefüegt, welche ein zaichen der leibaigenschafft ist, mit welcher dahin gezilet wirdt das eine jede däme des ordens der tugend verbunden sey, welche allein überall sigpranget.

Fünfftens: Wie groß die anzahl, und wie die jenigen dämen beschaffen sein müessen, die in disen orden aufgenomen werden.

  1. Will man keine disem orden einverleiben, welche nicht von hocher geburth, und vornehmbsten hauß ist.
  2. Daß sie ihres edlen geistes und ehrbahren wandels von der ganzen welt offenbahre zeügnus habe, oder daß solches durch allgemaines gerücht genuegsamb bekandt sey.
  3. Die anzahl der leibeignen dämen solle über dreyssig nicht sein können, doch unbegriffen die jenigen, so den fürstlichen tittul tragen, alß welchen noch kein gwisse zahl bestimbt und außgsezt ist.

Sechstens: Die arth und weiß wie man eine dem orden einverleibt, und ihre gegenverpflichtungen |

  1. Solle die jenige däme, welche verlangt angenomen zuwerden, zu disem ennde voller underthenigkeit mit einer geziemenden bittschrifft bey dem höchsten haubt des ordens einkomen, von welher wann sie an- und aufgenomen wirdt, wirdt sie offentlich mit gepräng in gegenwart aller der anderen dämen sclävinen, oder wenigist deren, so sich dazumahlen von dem orden in der statt befinden, daß obbedeüte guldene khenzaichen sambt der ketten zum zaichen der leibaigenschafft empfangen, und wirdt entgegen die beobachtung der vorgeschribenen reguln, wie auch, dem höchstn haubt des ordens getreüe zusein versprechen.
  2. Daß selbige auf einen gewissen tag im jahr (welchen zuerwehlen allein bey dem höchsten haubt des ordens stehet) zu hoff in ihrer vollkomenen ordens bekleidung zuerscheinen verbunden sei sollen, umb den vortrag zu vernehmen, welchen das höchste haubt des ordens zuthuen vor nothwendig, oder sonst tauglich erachten wirdt.
  3. Wann sie auch zu anderer zeit nach hoff komen, sollen sie allzeit daß khennzaichen der geschmeltzten guldenen sonnen mit der ketten, zuforderist an denen jenigen tägen, da etwas sonderbahres, oder ein hocher geburtstag zufeyren einfiele, tragen, ausser auf dem landt nicht, da es dann genueg sein wirdt, wann sie das khenzaichen allein tragen, und die jenigen so ausser des landts seindt, sollen gleichwoll auch an hochen festtägen den ganzen orden zutragen verbunden sein.
  4. Daß sie gehalten sein sollen, überall, zu aller zeith, und bey aller gelegenheit, so vill nur imer an ihnen sein wirdt, die tugend und die tugenthaffte leüthe zuverthättigen.
  5. Und da sie sich auch von ungefähr bei einem nicht allerdings edlen und großmüethigen gespräch befunden, so sollen sie gleichergestalt verbunden sein, die jenige so in reden oder sonsten, die gränzen der sitten-tugend überschritten, mit einer großmüethigen freyheit dessen zuerind[er]n, oder doch ja mit gleich grossem gemüeth sich von d[er]gleichen gespräch zubeurlauben. |
  6. Solle jede ordens-däme allzeit verbunden sein das guldene khennzaichen mit einem schwarzen bandt am linckhen armb zutragen, und sollen ohne dises sich weder auf dem landt noch in der statt finden lassen, und auf den fahl da sie dergleichen underliessen, oder selbiges zutragen vergössen, sollen sie ainhund[er]t reichstaller zubezahlen schuldig sein, und dann selbige einem armen tugentsamen menschen zum bösten angewendet werden.
  7. Im fahl auch da aine oder die andere mit todt abgienge, solle der orden an das höchste haubt zuruckh gesenndt werden, umb solchen wider einer anderen, so sie erwehlen und angenomen wirdt, nach ihrem gnädigsten gefallen zugeben, das klienere khennzaichen aber, kan sodann bey der verstorbenen hauß zur gedächtnus verbleiben.

Siebendtens: In drey haubttheil kann die ubung der sittentugend, welche in disem orden vor allem erfordert wirdt, eingetheilt werden

In die bezaumbung der gemüeths bewegungen

In die aüsserliche würckhungen, unnd

In die jenige werckhe, so man gegen dem nächsten übet.

  1. Solle man in unglückh nie daß herz sinckhen lassen, noch sich im glückh allzu übermässig erfreüen, sich in keinem zuefahl verliehren, und nach anweisung der vernunfft sich allzeit bequemen.
  2. Aüsserlich in gebärden solle man sich allzeit, wie es einem edlen gemüeth woll anstehet, und seinem standt gemäsß ist, verhalten.
  3. Im gespräch solle man achtung haben auf den innhalt, worvon man redt, auf das orth, auf die zeit, und auf die persohnen.“
  1. Die Reisebeschreibung siehe http://digitale.bibliothek.uni-halle.de/urn/urn:nbn:de:gbv:3:1-13096. S. 266-271 die Mitgliederliste, S. 273-280 die Satzung des Ordens. Außerdem die Studie von Jill Bepler, Ferdinand Albrecht, Duke of Braunschweig-Lüneburg (1636 – 1687). A Traveller and his Travelogue, Wiesbaden 1988. []
  2. Johann David Köhler, Das goldene Schaustück des von der verwittibten Röm. Kayserin Eleonora A. 1662 gestiffteten Damenordens der Sclavinnen der Tugend, in: Historische Münzbelustigung, Teil 21, 1749, 169-176. Köhler bezieht sich außerdem auf Filippo Buonanni, Catalogo degli Ordini Religiosi Della Chiesa Militante, Parte Terza, Roma 1707. Zu weiteren Drucken der Satzung siehe Sabine Koloch, Kommunikation, Macht, Bildung : Frauen im Kulturprozess der Frühen Neuzeit, Berlin 2011, 368. []
  3. Siehe z. B. auch Johann Gottfried Hoche, Der Orden der Sklavinnen der Tugend, in: Deutsche Monatsschrift, Leipzig 1792, S. 163-176; Eichler, Gottfried, Jacob A. Fridrich, Abbildungen und Beschreibung aller hohen Geistlichen, Weltlichen und Frauenzimmer Ritterorden in Europa, Augsburg 1793, S. 124f., oder neuerdings Hermann Dikowitsch, Die österreichischen Damenorden, in: Johann Stolzer, Christian Steeb (Hg.), Österreichs Orden vom Mittelalter bis zur Gegenwart, Graz 1996, S. 183-189; Klaus H. Feder: Neue Erkenntnisse zu den Insignien des habsburgischen Damenordens “Sklavinnen der Tugend”, in: Zeitschrift der Österreichischen Gesellschaft für Ordenskunde, 44, November 2001, S. 17–22, mit Abbildungen und weiteren Erwähnungen, sowie zuletzt (mir noch nicht zugänglich) Christian Ortner, Georg Ludwigstorff: Österreichs Orden und Ehrenzeichen. Teil I: Die kaiserlich-königlichen Orden bis 1918, Wien 2017, S. 394-396. []
  4. Hippolyt Helyots ausführliche Geschichte aller geistlichen und weltlichen Kloster-und Ritterorden führ beyderley Geschlecht, in welcher deren Ursprung, Stiftung, Regeln, Anwachs, und merkwürdigste Begebenheiten, … hinlänglich vorgestellt, und die besondern Kleidungen eines jeden Ordens nebst den Ordenzeichen der Ritter in vielen Kupfern nach dem Leben abgebildet werden, Bd. 7, Leipzig 1756, 506-510. []
  5. Sabine Koloch, Neue Befunde zu dem habsburgischen Damenorden „Sklavinnen der Tugend“, in: Orden und Ehrenzeichen. Das Magazin für Sammler und Forscher (BDOS-Jahrbuch 1999), 1-3; Dies., Kommunikation 362, 367. []
  6. Niedersächsisches Landesarchiv, Staatsarchiv Aurich, Rep. 4 B VIII Nr. 44, fol. 3r. []
  7. Dieser bestätigte am 16. Mai 1678 die Zahlung von 24 Reichstalern als „Regal“ für diese Abschrift (fol. 4). []
  8. Zu ihr und ihren Geschwistern siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Anna_Katharina_Dorothea_von_Salm-Kyrburg. []
  9. Zu diesem Verzeichnis Details im nächsten Blog. []
  10. Zum Tugendbegriff einer anderen Vereinigung fürstlicher Frauen siehe Gabriele Ball, Die “Tugendliche Gesellschaft” – Zur Programmatik eines adeligen Frauennetzwerkes in der Frühen Neuzeit, in: Jill Bepler, Helga Meise (Hg.), Sammeln, Lesen, Übersetzen als höfische Praxis in der Frühen Neuzeit. Die böhmische Bibliothek der Fürsten Eggenberg im Kontext der Fürsten. und Fürstinnenbibliotheken der Zeit (Wolfenbütteler Forschungen 126), Wiesbaden 2010, 337-361, hier bes. 344-350. []
  11. Siehe dazu Feder, Neue Erkenntnisse. []
  12. Literatur dazu siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Querelle_des_femmes. []
  13. Dies bspw. die Einordnung bei Hermann Dikowitsch, Die europäischen Damenorden des 17. und 18. Jahrhunderts, in: Hermann Dikowitsch, Gottfried Stangler, Johann Stolzer (Hg.), Barock – Blütezeit der europäischen Ritterorden (Katalog des Niederösterreichische Landesmuseums NF 430), Sankt Pölten 2000, S. 53-62. []
  14. https://austria-forum.org/af/AustriaWiki/Liste_der_%C3%B6sterreichischen_Orden_und_Ehrenzeichen weitere Literatur []
  15. Else Kastner-Michalitschke, Geschichte und Verfassungen des Sternkreuzordens, Leipzig-Wien [1909], 6-8; Hermann Dikowitsch, Die europäischen Damenorden des 17. und 18. Jahrhunderts, in: Barock – Blütezeit der europäischen Ritterorden (Katalog des Niederösterreichischen Landesmuseums N.F. 430), St. Pölten 2000, 53-62; ein weiteres Beispiel: Gabriele Ball, Tugendliche Gesellschaft. []
  16. Dort folgt fol. 9r-13v noch eine spätere Abschrift der Satzung.  Eine moderne Edition der Statuen nach den gedruckten Versionen bietet Koloch, Kommunikation, 370-373. []

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Katrin Keller (12. November 2017). Die Damen der Kaiserin: Der Orden der „Sklavinnen der Tugend“ (Teil 1). Kaiserin und Reich. Abgerufen am 9. November 2024 von https://doi.org/10.58079/qlin


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