Die Krönung von Kaiserin Eleonora Gonzaga-Nevers Anfang August 1653 erfolgte kurz nach der Eröffnung des Reichstages in Regensburg. Dies dürfte einer der Gründe dafür gewesen sein, dass sich etliche Reichsfürsten und Reichsgrafen mit ihren Gemahlinnen, zum Teil auch in Begleitung weiterer Familienmitglieder, in der Stadt aufhielten. Damit verbunden war ihre Einbeziehung in Alltag und Fest des kaiserlichen Hofes, insbesondere aber in die zeremonielle Inszenierung des Krönungsaktes. Die mögliche Teilhabe an der Krönung von Ferdinand IV. sowie der Kaiserin dürfte wiederum für die Reise manches Regenten nach Regensburg nicht unwesentlich gewesen sein, konnte man sich doch so auf großer Bühne als selbständiger Reichsstand zeigen und an der Darstellung des Reiches mitwirken. Vor allem der Zug zur Kirche und von dort in die kaiserliche Residenz zum abschließenden Krönungsmahl war dabei bedeutsam, und um diesen Zug bei der Krönung der Kaiserin ergaben sich im Vorfeld ernsthafte Konflikte.
Aus diesem Kontext stammt das unten wiedergegebene Schreiben, in dem mehrere Reichsfürsten gegen eine Entscheidung Kaiser Ferdinands III. hinsichtlich des Platzes ihrer Gemahlinnen, vor allem aber ihrer Töchter in Bezug auf die Obersthofmeisterin der Kaiserin Einspruch erhoben. Maria Elisabeth von Wagensperg, geb. Herberstein, stammte aus einer bedeutenden Familie des steirischen Adels; schon ihre Mutter hatte in den dreißiger Jahren das gleiche Amt bei Kaiserin Eleonora Gonzaga inne gehabt. Allerdings waren die Herberstein erst 1644 in den Grafenstand erhoben worden. Nach der Logik adlig-fürstlichen Rangdenkens war die Obersthofmeisterin damit klarerweise allen Angehörigen eines regierenden Hauses unterzuordnen.
Ihr wurde von den Fürsten zwar zugestanden, sich in der Kirche in der direkten Nähe der Kaiserin aufzuhalten, weil bei deren Umkleidung eben die Ausübung des Amtes der Obersthofmeisterin notwendig war1 . Dass sie jedoch auch im Krönungszug nahe bei Eleonora Gonzaga-Nevers gehen sollte, und zwar nach den die Schleppe tragenden Fürstinnen, aber vor deren anwesenden Töchtern, stieß auf vehemente Ablehnung. In ihrem Schreiben bezeichneten die Reichsfürsten diese Rangordnung als Verstoß gegen „altes Herkommen“, also die bei Reichsversammlungen üblichen Gepflogenheiten. Eine Unterordnung der Prinzessinnen aus regierenden Häusern unter eine Gräfin sei den fürstlichen Fräulein und damit ihren Familien schimpflich und widerspräche deren Rang und Würde.
Der Konflikt hatte sich dabei schon früher angedeutet, als im Januar 1653, kurz nach Ankunft des Kaiserpaares in Regensburg, dort auch Herzog Eberhard III. von Württemberg mit seiner Frau Anna, geb. Salm-Kyrburg, mit einer Tochter2, einer Schwester3 und seiner verwitweten Tante Anna Eleonora von Mömpelgard, geb. Nassau-Saarbrücken, eintraf. Die übliche Antrittsaudienz der fürstlichen Damen bei der Kaiserin verzögerte sich um zwei Wochen (Österreichisches Staatsarchiv, Obersthofmeisteramt, Zeremonialprotokoll Bd. 1, S. 109-112)), weil der Herzog vermeiden wollte, dass die Obersthofmeisterin bei dieser Audienz vor seiner Tochter, Schwester und Tante gehen, diesen also übergeordnet würde. Dies wurde schließlich vermieden, indem die Gräfin Wagensperg der Audienz fernblieb – so verfuhr man auch bei einer öffentlich in Anwesenheit des Kaiserpaares und der herzoglichen Familie gehaltenen Komödie im Februar. Auch bei den Audienzen für später eintreffende Reichsfürstinnen wurde das praktiziert4. Man vermied also Präzedenzstreitigkeiten in bewährter Weise, indem eine der beteiligten Seiten einfach nicht erschien.
Nachdem im Laufe der folgenden Wochen noch weitere Reichsfürsten mit weiblichen Angehörigen angereist waren, hielten sich im Juli 1653 – neben mehreren Bischöfen und Äbten als geistlichen Fürsten, dem Pfalzgrafen von Neuburg und dem Herzog von Sachsen-Lauenburg – in Regensburg auf:
Landgraf Georg II. von Hessen-Darmstadt mit seiner Gemahlin Sophie Eleonore, geb. Sachsen, einem Sohn und einer Tochter5; außerdem Pfalzgraf Ludwig Philipp von Simmern mit seiner Gemahlin Marie Eleonore, geb. Brandenburg, und der Tochter Elisabeth Marie6, sowie Markgraf Wilhelm von Baden-Baden mit seiner zweiten Gemahlin Magdalene, geb. Oettingen, einer weiblichen Verwandten („Muhme) und einer Tochter7. Auch zahlreiche Reichsgrafen mit ihren Gemahlinnen waren anwesend, um deren Platz im Zug zur Kirche ebenfalls ein Rangstreit entbrannte8.
Nachdem der Kaiser den fürstlichen Einspruch abschlägig beschieden hatte9, nahmen alle vier fürstlichen Gemahlinnen an der Krönung teil, bei der sie die Schleppe der Kaiserin trugen. Aber auch vier der Fräulein aus reichsfürstlichem Haus waren im Zug zur Kirche zu finden10, nämlich die Tochter und die Schwester des Herzogs von Württemberg sowie die Töchter des Landgrafen von Hessen und des Markgrafen von Baden. Von der im Schreiben angedeuteten Möglichkeit des Fernbleibens wurde also nicht Gebrauch gemacht – man darf vermuten, dass der Stellenwert der Anwesenheit bei einem so herausragenden zeremoniellen Akt am Ende die Nachteile des Rangstreites überwog.
Die damit öffentlich akzeptierte Entscheidung des Kaisers war in zweierlei Hinsicht von Bedeutung:
Zum einen konnte Ferdinand III. dies nutzen, um deutlich zu machen, dass sich Rang bei Hofe zunehmend über das Amt konstituieren sollte, dass Amtsinhabe aufgrund kaiserlicher Bestallung in zeremoniellen höfischen Hierarchien von größerer Relevanz als der reine Geburtsrang war11. Dies signalisierte einen weitergehenden kaiserlichen Machtanspruchs insofern, als eben ein Amt in kaiserlichem Dienst zum dominierenden Ordnungsprinzip erhoben wurde. Die Verleihung eines solchen Amtes mit solchen Konsequenzen zeigte den Kaiser als Herrn über Rang und Position in der Gesellschaft des kaiserlichen Hofes.
Zum anderen hatte die Entscheidung auch Relevanz in Hinblick auf das Reich insgesamt. Der Kaiser nutzte hier Spielräume, die die Krönung der Kaiserin ihm eröffnete, um Handlungsmacht gegenüber den Reichsfürsten zu zeigen, sich als „zeremonieller Regisseur“ auf der Bühne des Reiches zu behaupten12. Damit setzte er der reichsfürstlichen Inszenierung bei der Krönung seines Sohnes Ferdinand IV. wenige Wochen vorher etwas entgegen. Dass es zwar zeremonielle Vorgaben für die Krönung der Kaiserin gab, vor allem im Pontifikale Romanum, aber viele Elemente nur durch die früheren Krönungen von 1612, 1630 und 1630 festgelegt waren, eröffnete ihm Entscheidungsmöglichkeiten. Der Zug zur und aus der Kirche sowie das festliche Krönungsmahl waren eben nicht durch verbindliche Texte geregelt, wie im Falle des Kaisers selbst durch die Goldene Bulle13. Bei der Ausgestaltung dieser zeremoniellen Handlungsfelder wurde Kaiserin-Witwe Eleonora Gonzaga zu Rate gezogen wurde – im Protokoll über die Beratung des Obersthofmeisters von Dietrichstein mit ihr deutet sich schon an, dass der Obersthofmeisterin der Vorzug vor den fürstlichen Fräulein gegeben werden würde. Das Schreiben der Reichsfürsten und das darauf antwortende Dekret zeigen aber vor allem den Kaiser selbst als aktiv über Hierarchien entscheidenden Herrscher.
Für die anhaltende Relevanz der Entscheidung vom Juli 1653 sowohl hinsichtlich der Verzahnung von höfischer Gesellschaft des Reiches und des kaiserlichen Hofes wie hinsichtlich des Ranges der Kaiserin und ihres Hofstaates im Reich spricht, dass die kaiserliche Resolution immer wieder in der Reichspublizistik zitiert wird. Bezug darauf genommen wird in Abhandlungen zur Kaiserin im Speziellen wie Ahasver von Fritschs „De Augusta Romanorum Imperatrice, Ejusque Juribus, Privilegiis ac Praeeminentiis diatribe“ (Naumburg 1667, 37-41) oder Bernhard Ludwig Mollenbecks „De Augusta, Romanorum Imperatrice, Römischen Keyserin: Dissertatio Publica“ (Gießen 1682, 39f.). Aber auch staatsrechtliche Überblickswerke wie Johann Ernst von Heins „Jus publicum imperii romano-germanici novissimum“ (Frankfurt am Main 1717, 355f.) oder Johann Jakob Mosers „Teutschen Staats-Recht“ (Band 7, Nürnberg 1742, S. 220-222) beziehen sich darauf. Damit ist der Rangkonflikt, den das folgende Schreiben andeutet, und seine Entscheidung ein gutes Beispiel dafür, wie ausgehend von konkreten Fällen durch kaiserliches Dekret dauerhafte Rechte begründet wurden, die ihrerseits Eingang ins Reichsrecht fanden.
QUELLE
HHStA Wien, Reichskanzlei, Wahl- und Krönungssachen Karton 16, Bl. 49r-50r, 6./16.07.1653, Ausfertigung, Schreiben der in Regensburg anwesenden Reichsfürsten an den Kaiser
„Allergnädigster Herr p. Auß e[uer] Kay. Mt. allergnädigstem befelch, hatt unß deroselben Geheimer Rath, und Obrister Hofmeister, deß Fürsten von Dietrichsteins p. L[ieb]d[en] gesterigen vormittag nachrichtlich eröffnet, waßmassen e[uer] Kay. Mt. deroselben hertzgeliebtester Kayß. gemahlin, der allerdurchleuchtigsten großmächtigsten Fürstin und Frawen, Frawen Mariae Eleonorae, erwöhlter Römischen Kayserin, auch zu Hungarn, und Böhaimb Königin, geborner Herzogin zu Mantua und Montferrat, unserer allergnädigsten Frawen, veranlasste kayßerliche crönung, auf nechstkommenden montag d[en] 11./21. diß würklich vollenziehen, und bey der procession in und auß der kirchen unter anderem auch diese ordnung halten zu lassen, allergnädigst entschlossen, seyen, dass zwar der regierenden Reichß Fürsten gemahlinen, ihrer Mt. der Kayserin Obrister Hofmeisterin vor- die ohnvermählte Princessinen aber deroselben nachgehen und folgen sollen.
Thun gegen ew[er] Kay. Mt. der allergnädigst beliebten avisation halber unß vordrist allerunterthänigst bedanken, und zu dem vorseyenden glorwürdigsten heyligen actu coronationis grund herzens, allergehorsambst gratuliren; Könden aber e[uer] Kay. Mt. darneben mit gebührenden respect allerunterthänigst anzubringen, unß nicht enthalten, waß massen wir auf gepflogene nachfragung, und mundtliche unterredung grundtlich befunden, dass hievoriger zeiten bey dergleichen und andern actibus, sonderlich aber bey crönung weyland Kayserin Annae, nicht nur die vermählte Fürstinnen deß Reichß, sondern auch die Princessinen je und allwegen vor der kayserlichen Obristen Hoffmeisterin die praecedenz und vorzug gehabt, und derselben niemahlen nachgezogen worden, Massen dann zu zeiten Kayserin Eleonorae, dass Frewlein zu Sachsen14 ohn geachtet dasselbe in dem kayß. frawenzimmer würcklich bedienstet gewesen, eben umb dieser consideration willen, dass sie eine geborne fürst[liche] Princessin, dannoch der Kayßer. Hofmeisterin jederzeit vor- und nicht nachgegangen.
Weiln nun auß allerunterthänigster zu e[uer] Kay. Mt. tragender confidenz wir unß versichert wissen, dass dieselbe es durchauß bey dem alten löbl[ichen] herkommen verbleiben zu lassen, und die alte fürstliche häuser, und darvon entsprossene fürstliche persohnen, welche die ehr haben, mit e[uer] Kay. Mt. hochlöblichstem ertzhauß Österreich befreindet und alliirt zu sein, bey ihren hergebrachten fürst[lichen] dignitäten, würden und praerogativen vielmehr allergnädigst zu conserviren, alß dieselbe in einigen weeg zu diminuiren, in kayßerlichen gnaden bedacht sein werden.
Alß bitten e[uer] Kay. Mt. wir hiemit allerunterthänigst, sie geruhen bey vorseyendem kayserlichen crönungß actu die procession, angezogenen alten herkommen gemeeß, dergestalt, damit die unß anverwandte Princessinen, welche allerhöchsternant ihrer Mt. der Kayserin p. allerunterthänigst aufwarten sollen, keinen schimpf darvon zu gewarten, anstellen zu lassen, allergnädigste beliebung tragen, und dass umb so viel desto mehr, weyln ohne daß dieselbe in allem nur drey glider machen, und ihre Mt. zu dero nothwendigsten diensten die Fraw Obristhofmeisterin einen alß den andern weeg, nahe gnug an der hand haben könden.
Dargegen wollen wir gantz gern geschehen lassen, dass in der kirchen, gleich hinter ihrer Mt. der Kayserin p. dero Fraw Obrist-Hofmeisterin ihren sitz einnehmen, und mit aufwartung auch auß und ankleyden ihr ambt verrichten möge.
Gleichwie nun ew[er] Kay. Mt. diese unsere allerunterthänigste erinnerung und angehenkte gehorsambst bitt verhoffentlich selbst nicht anderst, alß der billichkeit und ublichen herbringen gemeeß befinden werden, Also thun wir unß allergnädigster beliebung umb so viel gewiser allerunterthänigst getrösten und thun darmit ew[er] Kay. Mt. Zur beharrlichen kay. hulden und gnaden uns und die unserige allerunterthänigstens befehlen.“
- Auch Abbildungen der Krönung zeigen die Obersthofmeisterin in direkter Nähe der Kaiserin, siehe das Beitragsbild, aber auch http://www.bildindex.de/document/obj00190446 [↩]
- vermutl. Sophie Luise, geb. 1642 [↩]
- Der Herzog hatte drei Schwestern, die zeitlebens unverheiratet blieben. [↩]
- Österreichisches Staatsarchiv, Obersthofmeisteramt, Zeremonialprotokoll Bd. 1, S. 130-134, 140, 166 [↩]
- Vermutlich Elisabeth Amalie, geb. 1635 [↩]
- geboren 1638 [↩]
- Vermutlich Anna, geb. 1634 [↩]
- Siehe dazu etwa Stollberg-Rilinger, Des Kaisers alte Kleider, S. 190-192 [↩]
- Österreichisches Staatsarchiv, Obersthofmeisteramt, Zeremonialprotokoll Bd. 1, S. 300-302 [↩]
- Österreichisches Staatsarchiv, Obersthofmeisteramt, Zeremonialprotokoll Bd. 1, S. 329 [↩]
- Keller, Hofdamen 147f. [↩]
- Stollberg-Rilinger, Des Kaisers alte Kleider, 193 [↩]
- Stollberg-Rilinger, Des Kaisers alte Kleider, 191 [↩]
- Maria Franziska von Sachsen-Lauenburg, vereh. Gonzaga di Bozzolo [↩]
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Katrin Keller (14. September 2016). Regensburg 1653: Ein Schreiben an den Kaiser. Kaiserin und Reich. Abgerufen am 16. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/qli3
“3. Der Herzog hatte drei Schwestern, die zeitlebens unverheiratet blieben.”
Zu dieser Fußnote habe ich eine Frage bzw. Anmerkung: Zwei der Schwestern waren nicht verheiratet, die dritte Schwester – Sibylle, Fürstin von Württemberg-Montbéiard- war mit Leopold Friedrich von Württemberg-Montbeliard verheiratet. War sie es, die auf dem Reichstag anwesend war ?