Melchior Goldast von Haiminsfeld (1578-1635) stammte aus einer nicht unbegüterten Schweizer Familie und hatte nach dem Schulbesuch in Memmingen in Ingolstadt und Altorf die Rechte studiert. Zunächst lebte er als Privatgelehrter in Genf und Sankt Gallen, wo er insbesondere in Bibliothek und Archiv des Klosters intensiv arbeitete. Nachdem es dort um Streitigkeiten um seinen Umgang mit den Manuskripten gekommen war, hielt er sich seit 1606, zunächst als Erzieher eines Sohnes der adligen Familie Hohensax, meist in Frankfurt am Main auf.
Er wirkte vornehmlich als juristischer Berater und Gutachter für mehrere Reichsfürsten, etwa die Herzogin von Sachsen-Weimar, den Grafen von Holstein-Schaumburg in Bückeburg und die Landgrafen von Hessen. Neben seiner juristischen Tätigkeit war er ein manischer Büchersammler; seine Bibliothek wurde später von der Stadt Bremen angekauft und bildete den Grundstock der Stadtbibliothek1.
In unserem Zusammenhang ist Goldast deshalb von Bedeutung, weil er einer der ersten war, der in umfangreichen Editionen bedeutende Quellen zur Reichs- und Rechtsgeschichte vorlegte und damit eine Basis für die Entwicklung des öffentlichen Rechtes im Alten Reich lieferte2. Zu seinen Lebzeiten nicht unumstritten und heutigen Anforderungen natürlich nicht entsprechend, sind seine Sammlungen jedoch bis heute nicht vollständig ersetzt. Sie entstanden oft als Nebenprodukte seiner umfangreichen juristischen Gutachten3.
Im Zusammenhang mit diesen Sammlungen und Gutachten befasste sich Goldast als einer der ersten frühneuzeitlichen Juristen auch mit der Kaiserin – sein Band „Politische ReichsHändel Das ist, allerhand gemeine Acten, Regimentssachen, vnd weltliche Discursen: Das gantze heilige Römische Reich, die Keyserliche vnd Königliche Majestäten, den Stul zu Rom, die gemein Stände deß Reichs … betreffendt … “ aus dem Jahr 1614 enthält unter anderem eine Schilderung der Krönung Kaiserin Annas4. Da Goldast sich 1612 in Frankfurt aufhielt, ist anzunehmen, dass er derselben als Zuschauer beiwohnte. Sicher ist, dass er kurze Zeit vorher in Prag gewesen war wegen Verhandlungen im Auftrag der verwitweten Herzogin von Sachsen-Weimar. Dort hatte er nicht nur den Tod Rudolfs II. erlebt, sondern auch Audienz bei Kaiser Matthias und bei Kaiserin Anna gehabt.
Beide Ereignisse mögen dabei mitgespielt haben, dass Goldast im folgenden Jahr (1613) den zweiten Band seiner „Reichs-Satzungen“, einer Sammlung von Reichsabschieden, Ordnungen und Akten zum Reichsrecht, Kaiserin Anna mit einer umfangreichen Widmung dedizierte5.
Widmungen von gelehrten juristischen Werken an Kaiserinnen waren freilich kein Ausnahmefall, auch wenn die Dedikation von geistlichen und erbaulichen Schriften häufiger gewesen zu sein scheint. Noch 1612 hatte auch der schlesische Historiograph und Publizist Abraham Hoseman der Kaiserin sein in Leipzig erschienenes Werk mit dem Titel „De Electione Et Coronatione Caesariana. Das ist / Von Kayserlicher Wahl und Krönung: Woher solcher hochlöbliche Brauch kommen / wie es allezeit dabey zuvor und hernach gehalten worden …“ gewidmet. Auch darin ist eine Beschreibung der Krönung enthalten6.
Ebenso wie eine große Zahl von eigenständig publizierten Krönungsbeschreibungen deutet beides wohl darauf hin, dass die nach so langer Zeit erstmals wieder vorgenommene Krönung einer Kaiserin einige Aufmerksamkeit in einer gelehrten und politisch interessierten Öffentlichkeit des Alten Reiches erhielt. Die konkreten Beweggründe Goldasts, die ja auch in einer erhofften finanziellen Zuwendung aufgrund der Widmung liegen könnten, müssen aber offen bleiben.
Unabhängig von seinen konkreten Absichten ist jedoch Goldasts ausführlicher Text interessant, weil er sich als Jurist zur Rolle der Kaiserin im Reich äußerte.
Seinen Text begann Goldast mit einer Bezugnahme auf Moses 5,31, 11-12 und schlussfolgerte daraus, dass die Kaiserin wie jede Regentin sich nicht nur in den geistlichen Schriften, sondern auch in den weltlichen und politischen Ordnungen auskennen solle. Dies sei auch bei „ehrenreichen Fürstinen“ des Alten Testaments wie Deborah und Judith der Fall gewesen. Zwar sei „von der Natur / und Gott“ vorgesehen, dass die Männer Herrschaft und Obrigkeit führen sollten, aber alle Völker hielten es doch so, dass Frauen, deren Tugend, Verstand und „Heroisch Gemüt“ sie dazu qualifizierten, zur Verwaltung fürstlicher Regierung herangezogen würden.
Dafür listete Goldast dann zahlreiche Beispiele aus der Bibel wie aus verschiedenen historischen Texten auf, die von der Königin von Saba über die Amazonen bis zu historischen Personen wie Blanche von Frankreich reichen, die im 13. Jahrhundert für ihren noch unmündigen Sohn Ludwig IX. „den Heiligen“ zeitweise die Regentschaft führte. Auch Goldasts Zeitgenossin, die 1603 verstorbene Elisabeth I. von England, wird angeführt. Ausführlich wies er auch darauf hin, dass zwar die „Macht und Gewalt“ einer Kaiserin von ihrem Gemahl als Kaiser ausgehe, dass aber zahlreiche mittelalterliche Kaiserinnen eigene Urkunden ausgestellt und über Kanzleien verfügt hätten7.
Nicht zuletzt die Existenz des Erzkanzleramtes für die Kaiserin zog er als Argument dafür heran, dass der Kaiserin eine Kanzlei zustehe, wie sie Anna zweifellos schon eingerichtet habe, und damit auch eine Beteiligung an den Geschäften des Reiches:
„Es möchte aber allhie einer sprechen / und mir zum Gegenwurff fürhalten: Was hat die Keyserin mit der Cantzley und den Reichs-Sachen zu thun? Last Sie ihres Frauenzimmers / und den Kayser des Reichs warten. Nicht also / Allergnädigste Kayserin und Frau / wird E[uer] K[aiserliche] Maj[estät] ihr lassen leichtlich in und abreden. Dann wo dem also / was bedörffte E[uer] K[aiserliche] Maj[estät] eines Ertzcantzlers / der ein fürtrefflicher Fürst deß Reichs ist / und zu diesem Ambt von dem gantzen Reich versehen und gewidmet? oder wäre es nicht dem Fürtrefflichen Abt zu Fulda für ein grossen Spott und Schimpff zurechnen / wann Ihr Fürstl. G[naden] sich wolten eines vergebenen und nichtigen Tituls anmassen / der doch von der Kays[erlichen] M[aje]st[ät] allen Chur- und Fürsten / und Ständen deß Reichs / Ihr Fürstl. G[naden] als eines hohen und gebräuchlichen Ampts im H[eiligen Römischen] Reich / gegeben und zugeschriben wirdt? Zu dem so ist auß den geschribenen Rechten / und oberzehlten Historien bekandt / d[as] auch der Augustae und Kayserin höchstem Ampt will obligen / deß H[eiligen Römischen] Reichs Nutzen / Heyl und Wolfahrt zu betrachten: und ihrem Herren Gemahl dem Römischen Kayser / zu befürderung und fortpflantzung desselbigen / durch allen müglichen Fleiß helffen rathen / weisen und leiten. …“
Gegen das Argument, der Kaiserin stünde im Reich keine Handlungsmacht zu, verwahrte er sich ausdrücklich und mit Verweis auf die kaiserliche Stellung allgemein:
„Und ob schon dem also ist / wie etliche und fürwerffen / daß E[uer] Kays[erliche] Maj[estät] kein eigenthümlich Augustum patrimonium, als Imperatrix und Römis[che] Keyserin / mehr in dem H[eiligen Römischen] Reich hat / wie in den Erbkönigreichen / über das auch Cancellaria Augustae bey Menschen Gedächtnuß nit mehr im schwanck und anstellung gewest: so ist doch hergegen zu betrachten / daß ob wol auch der Kayser selbsten / tanquam Imperator & Caesar Augustus, als Röm[ischer] Kayser und Fränckischer König gleichfalls kein eigen Patrimonium im hochberührten H[eiligen Römischen] Reich nicht mehr in hat und besitzt / daß dennoch er an seiner Maj[estät] gebührlichen Hochheit / Dignität und Authorität unverkleinert und unverhindert verbleiben thut. …“
Schließlich argumentierte er auch gegen einen Verlust älterer Rechte der Kaiserin durch deren Nicht-Praktizierung:
„Und ob schon dem auch also / wie fürgewendet wird / d[as] der Keyserin Macht in Abgang kommen und verblichen / auch in Ansehung deß für ein grossen Thorn 8 / ja gar unsinnigen zu halten sey / der sich verweglich unterstehen wollte solche alte Teutsche löbliche Recht und Gewonheiten deß Reichs / die zu desselbigen Hochheit / Preeminentz / Würde / und Freyheit gereichen / widerumb auff die Bahn zu bringen: so ist doch abermals unlaugbar / daß im Reich Teutscher Nation keine Römische Kayserin oder Königin fast bey 200 Jahren her ist öffentliche gekrönt / gesalbet / consecrirt / und solenniter inthronisirt worden. Hat dann E[uer] K[aiserliche] Maj[estät] durch dero hohen Verstand so viel können zuweg bringen und in d[as] Werck setzen / daß die ungeübte und abgangene Crönung / wie sie von jederman domals im Reich darfür wardt gehalten / widerumb an E[uer] K[aiserlichen] Maj[estät] Person ist angefangen und auffkommen / warumb solte es schwerer fallen / auch andere dero K[aiserlichen] Maj[estät] Würden / Hochheiten / Recht / Gerechtigkeiten / und dergleichen Kayserliche dependentien widerumb anzustellen und in die alte Ordnung zu bringen.“
Goldasts Argumente für die Existenz von Herrschaftsrechten der Kaiserin im Reich sind also Tradition und Herkommen, die Rechtsstellung als Herrscherin, die zwar vom Kaiser abgeleitet war, eine Unterordnung aber nur im Kontext der Geschlechterordnung beinhaltete, sowie die 1612 durchgeführte Krönung, die Goldast als Ergebnis aktiven Handelns der Kaiserin betrachtet. Letzteres wird zwar noch anhand anderer Quellen zu überprüfen sein; er zog es jedoch unabhängig vom realiter ausgeübten Einfluss Annas als Zeichen der Handlungsfähigkeit einer Kaiserin heran.
Die damit nach Goldast unzweifelhaften Herrschaftsrechte der Kaiserin sind schließlich auch seine Begründung für die Widmung einer Sammlung zum Reichsrecht, sei es doch für die Herrschaftsausübung der Kaiserin unabdingbar, dass sie die Rechtstexte kenne und beachte. Dazu sollte das vorgelegte Werk dienen, von dem der Verfasser hoffte, dass es der Kaiserin dabei helfen werde „nach Dero Majestät von Gott verlihenen höchsten Vernunfft / reifflich in acht nehmen / und allergnädigst verhüten / was dem Land- und Religion-Frieden / und jedermänniglich an seinen Rechten und Gerechtigkeiten abbrüchig seyn möchte.“
Mit seiner juristisch-historisch begründeten Auffassung blieb Goldast, wie seine Argumentation zeigt, nicht unangefochten. Als Verteidiger weiblicher Lern- und Regierungsfähigkeit gehörte er zu den immer wieder zu beobachtenden positiven Stimmen in der über Jahrhunderte andauernden „Querelle des Femmes“, der Auseinandersetzung um die Geschlechterordnung. Allerdings nutzte er dabei ein typisches Argument, indem er darauf hinwies, dass die Frau dem Mann von Natur und Gott untergeordnet sei, dass aber besonders tugendsame und verständige Frauen durchaus zur Regierung herangezogen werden könnten. Die Konstruktion der Herrschaft wahrnehmenden und ausübenden Frau als Ausnahme9 war ein über Jahrhunderte genutzter „Trick“, um dynastische Herrschaft in Krisenzeiten durch Regentinnen und Erbtöchter sichern zu können. Seine Argumentation hebt aber auch den Stellenwert der Krönung noch einmal hervor und lässt vermuten, dass Goldast 1612 nicht der einzige Beobachter war, der in der Krönung von Kaiserin Anna mehr sah als eine dekorative Zugabe zu Wahl und Krönung von Kaiser Matthias.
- Zur Biographie siehe etwa auch http://www.suub.uni-bremen.de/uploads/cms/files/Melchior_Goldast_von_Haiminsfeld_SuUB_Bremen.pdf, sowie Gundula Caspary, Späthumanismus und Reichspatriotismus: Melchior Goldast und seine Editionen zur Reichsverfassungsgeschichte, Göttingen 2006, 20-57 [↩]
- Stolleis, Öffentliches Recht 128, 132f., 213 [↩]
- Digitalisierte Werke Goldasts siehe http://www.digitale-sammlungen.de/index.html?c=autoren_index&l=en&kl=&projekt=&vtr=1&btr=40&mtr=40&trs=40&ab=Goldast,%20Melchior&ordnung=&projekt=&suche_autor=&suche_titel=&suche_ort=&suche_signatur=&suche_jahr=&suche_label= [↩]
- S. 104-106 [↩]
- Die unpaginierte Widmung umfasst zwölf Seiten. Das Werk erschien in Hanau; der 1609 erschienene erste Band war den Kurfürsten von der Pfalz bzw. Sachsen, also den beiden Reichsvikaren gewidmet. Siehe Caspary, Späthumanismus, 42f., 194f.; das Werk selbst unter http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb11202726_00001.html [↩]
- S. 400-404 [↩]
- Siehe dazu Fößel, Königin, 153-221 [↩]
- D.h.: Toren [↩]
- Pauline Puppel, Virilibus curis, fæminarum vitia exuerant“. Zur Konstruktion der Ausnahme, in : Jens Flemming u.a. (Hg.), Lesarten der Geschichte. Ländliche Ordnungen und Geschlechterverhältnisse, FS Heide Wunder, Kassel 2004, 356-376 [↩]
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Katrin Keller (21. August 2016). Von der Regierung einer Kaiserin: Melchior Goldast und seine „Reichs-Satzungen“. Kaiserin und Reich. Abgerufen am 16. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/qli2
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