Wer entscheidet über das Zeremoniell ?

Im letzten Beitrag war davon die Rede, dass Kurfürsten und Kaiser 1612 über die gewünschte Krönung der Kaiserin verhandelten und dass sich am Ende der Kaiser mit seiner Auffassung durchsetzte, die Kaiserin am Tag nach seiner Krönung in einer eigenen Zeremonie zu krönen. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die Kaiserin bei der Krönung nicht nur „Objekt“ einer symbolgeladenen zeremoniellen Handlung war, sondern Vorstellungen von der zeremoniellen Ausgestaltung äußerte. Das hat Harriet Rudolph für 1612 formuliert1, das zeigt aber auch eine Quelle aus dem Jahr 1653, die hier vorgestellt werden soll.

Der genaue Ablauf des sakral relevanten Teils einer Kaiserinnenkrönung war – wie beim Kaiser selbst – in einem Ordo festgelegt. Solche Regelwerke sind seit dem Mittelalter in verschiedenen Fassungen überliefert2. Seit dem Ende des 16. Jahrhunderts diente der in das 1595/96 neu bearbeitete „Pontifikale Romanum“ aufgenommene Krönungsordo als Basis für den Ablauf von Weihe und Krönung. Wie Beschreibungen deutlich zeigen3, bildete der dort enthaltene Ordo für die Kaiserin die Grundlage für das seit 1612 beachtete Regularium.

Die eigentliche Krönung und Salbung der Kaiserin wurde jedoch durch weitere zeremonielle Elemente umrahmt, von denen der Zug zur bzw. aus der Kirche und ein abschließendes gemeinsames Mahl aller anwesenden Reichsstände – Kaiser, Kaiserin, Fürsten und Fürstinnen, Reichsgrafen und Reichsgräfinnen – sowie der Botschafter auswärtiger Mächte die bedeutsamsten waren. Verschiedene Teile dieser „weltlichen“ Elemente des Ablaufs sowie die Sitzordnung der Teilnehmenden in der Kirche waren zeremoniell immer wieder umstritten. Schließlich bot sowohl der Platz im Zug zur Krönung wie der Platz bei Tisch eine hervorragende Möglichkeit, den Rang innerhalb der Hierarchie des Alten Reiches bzw. der europäischen Fürstengesellschaft insgesamt darzustellen und zu behaupten.

Besonders heikel war die Situation deshalb im Jahr 1653, als beim ersten Reichstag nach dem Ende des Dreißigjährigen Krieges und den mit dem Westfälischen Frieden verbundenen Änderungen der Reichsverfassung Platzierungen im Rahmen von Königswahl und Krönung vielfach umstritten waren. Barbara Stollberg-Rilinger hat in ihrem Buch etlichen dieser Streitigkeiten Aufmerksamkeit gewidmet und ihren Stellenwert für die Reichsverfassung dargestellt4.

Es kann kaum verwundern, dass in diesem Umfeld auch zeremonielle Aspekte der Krönung von Kaiserin Eleonora Gonzaga-Nevers im Sommer 1653 zu Konflikten führten. Das Gremium aus Amtsträgern des kaiserlichen Hofes und des Reiches, das üblicherweise mit der Vorbereitung einer Krönung befasst war, versuchte in mehreren Sitzungen, Einzelheiten des Ablaufs zweifelsfrei zu regeln. Unter anderem war es dabei notwendig, den Platz der anwesenden Fürstinnen des Reiches im Rahmen der Krönung der Kaiserin festzulegen. Dies war umso diffiziler, als bei den Krönungen 1630 und 1637 nur wenige Damen anwesend gewesen waren und offenbar keine verfügbaren Aufzeichnungen darüber existierten, was als standesgemäßer Platz für diese gelten könne.

Ein Gutachten der Räte vom 24. Juni 1653 konstatierte dies. Da die herangezogenen Herren – der kaiserliche Obersthofmeister Fürst Maximilian von Dietrichstein, der Reichsvizekanzler Ferdinand Sigmund Kurz von Senftenau, der Obersthofmeister des Thronfolgers Johann Weikhard von Auersperg, Reichhofratspräsident Ernst von Oettingen-Wallerstein, der Geheime Rat Isaak Volmar sowie der kaiserliche Obersthofmarschall Heinrich Wilhelm von Starhemberg  – trotz ihrer amtlichen und persönlichen Kompetenz im Zweifel waren, schlugen sie dem Kaiser in diesem Gutachten vor, dass „…weillen bey der cantzley kein aigentliche nachricht vorhanden, man der gehorsamisten mainung were, es möchte eu[er] Kay[serlichen] M[ajestä]t Obrister Hoffmeister mit ihrer May[estä]t der verwittibten Kaiserin reden, d[er]oselben bericht vnd guetachten einholen und e[uer] Kay[serlichen] M[ajestä]t hinwiderumb gehorsamiste relation erstatten, gestalt sich umb so viel besser darnach habendt zurichten und zu resolviren.“5

Und so geschah es: Fürst Dietrichstein besprach die strittigen oder unklaren Punkte mit Kaiserin Eleonora Gonzaga, der Witwe Kaiser Ferdinands II. Diese hielt sich seit Mitte April 1653 in Regensburg auf, wohl um ihrer Schwiegertochter und Nichte Eleonora Gonzaga-Nevers, der regierenden Kaiserin, bei deren Niederkunft beizustehen: Am 21. Mai 1653 war in Regensburg Erzherzogin Eleonore Maria zur Welt gekommen. Noch während die Kaiserin im Kindbett lag – ihre Aussegnung fand am 5. Juli statt6 –, war mit der konkreten Planung für die Krönung begonnen worden. Über sein Gespräch mit der Kaiserin-Witwe verfasste der Obersthofmeister dann eine Art Protokoll, welches unten in Transkription wiedergegeben wird. Es ist in den Akten der Reichskanzlei erhalten, lag also vermutlich dem nächsten Gutachten der Geheimen Räte bei.

Dieses Gutachten zu Einzelfragen des Ablaufs der Krönung datiert vom 9. Juli 1653 und bezieht sich ausdrücklich auf Entscheidungen der Kaiserin-Witwe, etwa zur Frage, wer die Schleppe der Kaiserin tragen solle, die offenbar als die heikelste erachtet wurde, konnte man doch hier besonders schnell Rangkonflikte mit bzw. unter den Reichsfürstinnen heraufbeschwören. Zur Frage, wer die Schleppe tragen solle, habe „ihre M[ayestä]t die verwittibte Kaiserin darfür gehalten“, das je zwei der Fürstinnen die Schleppe auf dem Weg in bzw. aus der Kirche tragen und die Reihenfolge unter sich vergleichen sollten7.

Dieser Auffassung schloss sich auch der Kaiser an und ließ sie den Reichsfürsten mitteilen: Am 4. August 1653 trugen bei der Krönung von Kaiserin Eleonora Gonzaga-Nevers auf dem Weg in die Kirche die Herzogin von Württemberg und die Landgräfin von Hessen-Darmstadt die Schleppe des Gewandes der Kaiserin, auf dem Weg hinaus dann die Pfalzgräfin von Simmern und die Markgräfin von Baden8, ohne dass es zu weiteren Konflikten gekommen wäre.

Die im Protokoll ebenfalls angesprochene Entscheidung zur Einordnung der Obersthofmeisterin der Kaiserin führte allerdings zu heftigen Protesten der betroffenen Reichsfürsten, sollte doch die Amtsträgerin – Gräfin Maria Elisabeth von Wagensberg – vor den unverheirateten reichsfürstlichen Fräulein gehen9. Andere Punkte des Protokolls wie der Platz der Hofdamen in der Kirche und die Aufteilung der Tafeln deuten weitere zeremonielle Elemente des Ablaufes der Krönung an.

Warum kaiserliche Amtsträger und der Kaiser selbst der Kaiserin-Witwe hier eine so besondere Kompetenz in zeremoniellen Fragen zuschrieben, wird leider in den Texten nicht deutlich. Man darf davon ausgehen, dass sie zum einen auf dem Umstand beruht, dass Eleonora Gonzaga nicht nur selbst 1630 in Regensburg gekrönt worden war, sondern auch 1637 der Krönung ihrer Schwiegertochter Maria Anna, der 1646 verstorbenen ersten Gemahlin Kaiser Ferdinands III., beigewohnt hatte. Sie kannte das Krönungszeremoniell also in besonderer Weise aus eigener Anschauung.

Zum anderen dürfte sich hier aber die insgesamt bedeutsame Position der Kaiserin-Witwe am Wiener Hof niederschlagen. Sie hatte ja – entgegen anderer Pläne – nach dem Tod ihres Ehemannes Wien nur kurzzeitig verlassen und nahm bis zu ihrem Tod aktiv am höfischen Leben teil10. Sie war als Bauherrin und im Musikleben des Hofes ebenso präsent wie mit geistlichen Stiftungen. Dies betraf aber durchaus auch politische Fragen; schon in den ersten Jahren ihrer 1622 geschlossenen Ehe mit Kaiser Ferdinand II. hatte Eleonora Gonzaga sich – allerdings erfolglos – um zeremonielle Parität für ihre Herkunftsfamilie mit den Großherzögen der Toskana aus dem Hause Medici bemüht11. Auch aufgrund ihrer langjährigen Aktivitäten als Ehestifterin für Hofdamen und Töchter adliger Familien dürfte sie sich genealogisch-zeremonielles Wissen angeeignet haben, das die Basis für Entscheidungen wie die hier dokumentierten abgeben konnte. Weitere Quellenfunde werden aber nötig sein, um hier Genaueres feststellen zu können.

Deutlich sichtbar wird durch das Prozedere der Entscheidung freilich auch, dass die Kaiserin-Witwe mit ihrer Kompetenz gerade zu Frauen betreffende Fragen des Zeremoniells zwar herangezogen wurde. Entschieden wurde jede Einzelfrage des Zeremoniells außerhalb der Regelungen des Ordo jedoch vom Kaiser selbst auf der Basis von Gutachten verschiedener Amtsträger des Hofes bzw. des Reiches. Zumindest in Bezug auf die Kaiserinnenkrönung als herausragendem Element kaiserlichen Herrschaftszeremoniells im Reich waren den Handlungsmöglichkeiten der Kaiserin nicht nur durch Herkommen und Ordo, sondern auch aufgrund der verfassungsrechtlichen Relevanz jedes einzelnen Elements vergleichsweise enge Grenzen gesetzt.

Österreichisches Staatsarchiv, Haus-, Hof- und Staatsarchiv, Reichskanzlei, Wahl- und Krönungsakten Karton 16, Faszikel 3, Bl. 30r-31r, undatiert:

  1. Erstlich seindt ihre May. der meinung, man könnte nicht weniger thun, alß alle anwesende Fürstin verheürathe undt unverheürathe zu dem actu coronationis, alß auch zu der mallzeit gen hoff einzuladen;
  2. Vermeinen ihre May., das zwei von denen regierenden Fürstinen, wie sie sich under einander selbst vergleichen werden, den schwaff [Schleppe] von dem zimmer auß, biß in die kirchen tragen sollen, die andern 2 regierende Fürstinen denen gleich nachfolgen, auff die selbe die Obrissthoffmeisterin ihrer Kay. May. allein, undt dieße verbleiben unten in der kirchen bey ihrer May. der Kayserin, Sollten ihre May. aber einen andern rock in wehrender crönung anlegen, müßen die zwey Cammerfreille in gleichen unten in der kirchen bey ihrer May. der Kayserin person verbleiben;
  3. Volgendts also in dießer ordnung die fürst. Freüllen allein nach der Obrissthoffmeisterin, hierauff die hoff- undt stadt-damas, so auch zu dießem actu undt malzeit gen hoff geladen werden müßen.
  4. Undt nachdem man in die kirchen kommen, ihre May. ihre session eingenohmen, müssen die fürst. Freülein an ihr zuberaites orth auff die pünn [Empore] geführet werden, nicht weniger die hoff- undt stadtdamas in gleichen und zwar ahn die grosse scalinata [Tribüne].
  5. Nach follendter crönung im zurück gehen nach hoff, könten die zwey andere regierende Fürstinen ihrer May. den schwaff tragen, die ander zwey Fürstinen aber alß auch die Obrissthoffmeisterin werden in dem posto gehen, alß wie man es zu kirchen observiret hat, nicht weniger die fürst. Freülein, hoff- undt stadtdamas, jedoch dieses in acht zunehmen, das außer der 2 Fürstinen, so den schwaff tragen, die ander zwey Fürstinen, Obrissthoffmeisterin, fürstliche Freülein, undt die | andern hoff- undt stadtdamas denen geistlichen Chur- undt Fürsten, die immediate auff ihr May. die Kayserin folgen, [nach] gehen müssen;
  6. Weiln der geist- undt weltlichen Fürsten undt fürst. Frauen wie auch Freülein in die 28 person sein werden, müssen nothwendig 2 täffel zugerichtet werden, die eine vor die geistlichen, alß weltliche Fürsten, die andere aber für die fürst. Frauen undt Freülein, undt diese taffel in dem zimer wo ihre May. essen werden;
  7.  Die Stadt damas in besondern zimmer tractiret werden; wo die hoff damas essen weren.

 

  1. Rudolph, 289 []
  2. Reinhard Elze, Die Ordines für die Weihe und Krönung des Kaisers und der Kaiserin (Monumenta Germaniae Historica, Leges 8), Hannover 1960; Fößel, 42-49 []
  3. Siehe besonders die ausführliche Beschreibung in Österreichisches Staatsarchiv, Haus-, Hof- und Staatsarchiv, Mainzer Erzkanzlerarchiv, Wahl- und Krönungsakten 10, Bl. 33r-40v []
  4. Barbara Stollberg-Rilinger, Des Kaisers alte Kleider. Verfassungsgeschichte und Symbolsprache des Alten Reiches, München 2008, 137-225 []
  5. Österreichisches Staatsarchiv, Haus-, Hof- und Staatsarchiv, Reichskanzlei, Wahl- und Krönungsakten 16, Faszikel 2, Bl. 96r-98v, Zitat Bl. 98r []
  6. Österreichisches Staatsarchiv, Haus-, Hof- und Staatsarchiv, Zeremonialprotokoll 1, S. 295-296 []
  7. Österreichisches Staatsarchiv, Haus-, Hof- und Staatsarchiv Reichskanzlei, Wahl- und Krönungsakten 16, Faszikel 3, Bl. 29r/v, 32r-37r, Zitat 32r/v []
  8. Sie war eine ehemalige Hofdame der Kaiserinnen Maria Anna und Maria Leopoldine, siehe Katrin Keller, Hofdamen. Amtsträgerinnen am Wiener Hof im 17. Jahrhundert, Wien-Köln-Weimar 2005, 303 []
  9. Stollberg-Rilinger, 191f.; Keller, Hofdamen, 147f., 335f. []
  10. Matthias Schnettger, Die Kaiserinnen aus dem Hause Gonzaga: Eleonora die Ältere und Eleonora die Jüngere, in: Braun/Keller/Schnettger, Kaiserinnen, 117-140 []
  11. Schnettger, Gonzaga, 122 []

OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Katrin Keller (4. Juli 2016). Wer entscheidet über das Zeremoniell ? Kaiserin und Reich. Abgerufen am 15. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/qli0


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