HAB Wolfenbüttel, 82 Blankenburg, Bl. 51

Einzigartig: Die Krönung der Königin 1637

Mit der Krönung von Kaiserin Anna im Jahr 1612 hatte sich im 17. Jahrhundert eine neue Krönungstradition etabliert, folgten ihr doch mit den Krönungen von 1630, 1637 und 1653 in relativ rascher Folge weitere. In einem der ersten Beiträge in diesem Blog habe ich dokumentiert, dass es 1612 im Kurfürstenrat zwar gewisse Bedenken gab, eine Einzelkrönung der Kaiserin durchzuführen. Nur noch ein weiteres Mal wurden in der Folge allerdings im Kurfürstenrat Vorbehalte dagegen formuliert, und zwar im Vorfeld der Krönung von Königin Maria Anna, der Gemahlin Ferdinands III., Anfang des Jahres 1637.

Diese Krönung, die wenige Tage nach der Ferdinands III. selbst in Regensburg stattfand1, war ein reichsverfassungsgeschichtliches Unikum: Es handelt sich um den einzigen Fall der Krönung einer Königin im Alten Reich nicht nur zu Lebzeiten, sondern auch in Anwesenheit einer regierenden Kaiserin. Die Abbildung zu dieser Krönung2 zeigt denn auch in einer klassischen Bildkomposition – der Moment der Krönung wird im Zentrum des Bildes dargestellt – auf der rechten Seite König Ferdinand III., auf der linken Seite aber Kaiser Ferdinand II. mit seiner Gemahlin Eleonore Gonzaga, die ihrerseits 1630 in Regensburg gekrönt worden war.

Zwar war es auch im Mittelalter schon vorgekommen, dass eine verwitwete Kaiserin noch am Leben war, als ihre Nachfolgerin die Krönung als Königin oder Kaiserin empfing. Dies war beispielsweise der Fall, als Elisabeth von Kärnten, die Gemahlin Albrechts von Habsburg, 1298 zur Königin gekrönt wurde3. Imagina von Isenburg (gest. 1318), die Gemahlin des abgesetzten Vorgängers von Albrecht als König, Adolf von Nassau (gest. 1298), die 1292 mit ihrem Gemahl gemeinsam gekrönt worden war, lebte zu diesem Zeitpunkt noch, hielt sich allerdings meist im Kloster Klarenthal in Wiesbaden auf. Auch die nächste Königinnenkrönung erlebte sie noch: Als 1314 zwei Könige im Alten Reich gewählt wurden – Friedrich von Österreich und Ludwig von Bayern – wurden auch beider Ehefrauen 1314 bzw. 1315 gekrönt4. Die zweite Gemahlin Ludwigs des Bayern, Margarethe von Hennegau, starb erst 1356 und erlebte ihrerseits als verwitwete Kaiserin noch die Krönungen der ersten beiden Gemahlinnen Kaiser Karls IV. in Aachen bzw. Rom. Allerdings hielt sie sich zu dieser Zeit in ihrer ererbten Grafschaft Hennegau auf, die sie bis zu ihrem Tod selbst verwaltete5.

Keine von ihnen war jedoch bei der Krönung ihrer Nachfolgerin anwesend. Dass beide, die regierende Kaiserin und die Königin als präsumtive Nachfolgerin und beider Ehemänner, in einer Zeremonie präsent waren, ist meines Wissens nur 1637 vorgekommen, ein Umstand, den die Zeitgenossen in unterschiedlicher Weise wahrnahmen.

Während in der Reichspublizistik, der zeitgenössischen Staatsrechtslehre, die Beschreibung der Krönung Maria Annas zwar durchaus präsent war6, wurden die ungewöhnlichen Umstände nicht reflektiert. Dagegen hat Herzog Christian II. von Anhalt-Bernburg, der der Krönung beiwohnte, hat diese in seinem Tagebuch recht ausführlich geschildert.

Dabei äußerte er sich zur Reihenfolge der teilnehmenden Fürsten im Zug, zur „grimmigen“ Kälte an diesem Tag und seinem Tafeldienst – er war es, der gemeinsam mit Landgraf Maximilian Adam von Leuchtenberg dem Kaiser und dem König das Wasser zum Händewaschen vor der Tafel reichte. Zur Anwesenheit der kaiserlichen Familie an der Festtafel bemerkte der Herzog immerhin: „Der Kayser vndt die Kayserinn, saßen in der Mitten, der König, saße dem Kayser zur rechten die Königinn der Kayserinn zur lincken handt. Vndt man wirdt in etzlichen hundertt iahren vier gekröndte haüpter, auf einer reyhe an einer Tafel, nicht haben, im Römischen Reich, deützscher nation beysammen sitzen sehen. Jst gewißlich ein sehr denckwürdiger actus gewesen.“

Die Stellungnahmen der Kurfürsten und kurfürstlichen Gesandten im Kurfürstenrat, der in seiner 45. Session im Rahmen des Wahltages am 31. Dezember 1636 – nach dem alten, im evangelischen Teil des Alten Reiches noch gültigen Julianischen Kalender war das der 21. Dezember – über die Krönung der Königin beriet, lässt sich dagegen kein Bewusstsein über den Ausnahmecharakter erkennen7.

Offenbar hatte Kaiser Ferdinand II. seinen Wunsch, nach seinem Sohn auch seine Schwiegertochter zur Königin krönen zu lassen, schon früher angedeutet: Der Kurfürst von Köln bezog sich in seiner ersten Stellungnahme in der Sitzung auf ein Gespräch mit dem Kaiser, in dem dieser deutlich gemacht habe, dass er dringend auch die Krönung seiner Schwiegertochter wünsche. Auch die kursächsischen Gesandten in Regensburg waren durch ein Gespräch mit dem Reichsvizekanzler Ferdinand Kurz von Senftenau von diesem Wunsch des Kaisers schon im Vorfeld informiert worden. Sie hatten deshalb nach Dresden geschrieben, um die Stellungnahme Kurfürst Johann Georgs I. von Sachsen dazu zu erbitten. Diese erfolgte in einem Schreiben von Ende Dezember 1636, aus dem unten ein Auszug wiedergegeben wird.

Eröffnet hatte die Zusammenkunft allerdings zunächst der Kurfürst von Mainz als Reichskanzler mit der Frage an das Gremium, welche Position zu einer Krönung der Königin am nächsten Sonntag oder Montag eingenommen werde. In der Umfrage, die dem Rang der Kurfürsten entsprechend ablief8, nahm Kurköln zuerst Stellung und gab wichtige Argumente vor: Er nahm nicht nur auf den mündlich bereits vorgetragenen Wunsch des Kaisers nach dieser Krönung Bezug, dessen Ablehnung zweifellos „ungleich“ aufgenommen werden würde. Zudem verwies er darauf, dass die Krönung Maria Annas zweifellos in Spanien – wo ihr Bruder Philipp IV.  König war – mit Wohlwollen aufgenommen werden würde. Und es sei zu bedenken, dass die Krönung jetzt keine zusätzlichen Spesen verursachen würde, da die Insignien bereits aus Nürnberg herbeigeschafft und die Kirche für die Krönung Ferdinands III. ausgeschmückt worden sei. Der Kurfürst von Bayern stimmte dem in allen Punkten zu.

Im Anschluss äußerten sich die Gesandten Kursachsens, die auf ihr Schreiben an den Kurfürsten Bezug nahmen. Sie hätten zwar noch keine Rückäußerung des Kurfürsten9, aber da dieser „nicht gern etwas unterließe, was I. key. M. vnd deroselben lieben hohen angehörigen zu ehren, respect vnd vnterthenigsten diensten gereichen könte“, sicherten sie Zustimmung zu, wenn auch die anderen Kurfürsten zustimmten. Wie die unten wiedergegebene Quelle belegt, war diese Aussage nicht ganz zutreffend, aber doch vertretbar.

Kurfürst Johann Georg I. bzw. seine Räte – es muss offenbleiben, wer die Vorlage für das schließlich abgesendete Schreiben entworfen hatte – äußerten sich allerdings eher ablehnend und waren, soweit bislang bekannt, die einzigen, die auf den Ausnahmecharakter der Krönung einer Königin zu Lebzeiten einer regierenden Kaiserin eingingen. Sie verwiesen explizit darauf, dass es aus Dresdner Sicht keinen Präzendenzfall für ein solches Vorgehen gäbe. Die Krönung sei schon deshalb nicht nötig, weil mit ihr ja nicht, wie bei der Wahl und Krönung eines Königs „vivente Imperatore“10, die Nachfolge und damit die Ruhe im Reich abgesichert werde. Johann Georg I. gab jedoch zugleich seinen Gesandten Spielraum, indem er ihnen gestattete, je nach Gang der Diskussion zu entscheiden. Wenn nämlich die Mehrzahl der Kurfürsten sich für die gewünschte Krönung ausspräche, dann sollten auch sie ihr Einverständnis geben.

Das ebenfalls in Dresden überlieferte Protokoll der Verhandlungen belegt denn auch genau das: Die anwesenden Kurfürsten bzw. die Gesandten der Kurfürsten von Sachsen und Brandenburg einigten sich, der Krönung keine Steine in den Weg zu legen. Die Gesandten der protestantischen Kurfürsten in Dresden und Berlin bestanden allerdings darauf, den geplanten Termin zu verschieben, da derselbe mit dem Weihnachtsfest nach dem alten Kalender – der in Kursachsen wie in allen protestantischen Reichsterritorien und also auch in Regensburg galt – zusammenfiele. Außerdem regten sie eine kaiserliche Versicherung an, die ausdrücklich formulieren sollte, dass mit der Krönung der Königin kein Schritt in Richtung einer Erblichkeit der Kaiserwürde verbunden sei. Über einen solchen Revers war schon 1612 gesprochen worden11.

Die Wahl und Krönung eines Nachfolgers zu Lebzeiten eines regierenden Kaisers (vivente Imperatore) war im frühneuzeitlichen Reich immer üblicher geworden, weil alle Beteiligten – sowohl Kurfürsten wie Kaiser – eine kaiserlose Zeit (Interregnum) zu vermeiden suchten. Man fürchtete diese als potenzielle Reichskrisen12, in denen das Reich äußeren und inneren Feinden ausgeliefert sein könnte. Und ein regierender Kaiser konnte nur in diesem Falle seinen politischen Einfluss nutzen, um die Nachfolge in seinem Sinne zu sichern. So war auch Ferdinand III. 1636 auf intensives Betreiben seines kaiserlichen Vaters gewählt und gekrönt worden, was implizierte, dass er bei dessen Tod ohne weiteres die Nachfolge antreten und den Kaiser-Titel beanspruchen konnte. Im Falle Ferdinands III. trat dies schon kurze Zeit nach seiner Wahl ein, denn Ferdinand II. starb nach der Rückkehr aus Regensburg bereits am 15. Februar 1637 in Wien.

Dass es gegen die anschließende Krönung der Gemahlin Ferdinands III. immerhin Vorbehalte gab, ist in doppelter Hinsicht interessant: Zum einen deshalb, weil man in Kursachsen dezidiert Bezug darauf nahm, dass zwar die Wahl und Krönung eines Königs zu Lebzeiten des Kaisers zur Sicherung des Reiches wünschenswert sei, dass aber klar formuliert wurde, dass dies eben keineswegs für eine Königin gelte. Ihre Krönung war ja ausschließlich vom Wunsch ihres Gemahls abhängig und implizierte eben keinerlei Konsequenzen für den Übergang der Regentschaft im Reich von einer Generation auf die andere13. Dies hatten sich die Kurfürsten wie gesagt 1612 bestätigen lassen, und Kursachsen und Kurbrandenburg verlangten dies auch 1636. Es ist jedoch nicht klar ersichtlich, ob der oben angesprochene Revers darüber wirklich noch einmal ausgestellt wurde.

Zum anderen sind das kursächsische Schreiben und das Protokoll deshalb von Interesse, weil 1636 überhaupt ein letztes Mal im Kurfürstenrat eine Debatte um die Berechtigung einer Kaiserinnen- bzw. Königinnenkrönung geführt worden zu sein scheint. Die Akten für 1653, 1690 und 1742 dokumentieren zwar ebenfalls Beratungen im Vorfeld der Krönung14, aber in diesen Fällen ging es ausschließlich um zeremonielle Fragen wie die Rolle des Fürstabtes von Fulda bei der Krönung oder die Sitzordnung beim bzw. die Gestaltung des Krönungsmahles. Der aus Sicht der Kurfürsten in der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts noch denkbare Zusammenhang von Kaiserinnenkrönung und Erblichkeit der Kaiserwürde wurde jedoch nach 1637 nicht mehr thematisiert.

 

Sächsisches Hauptstaatsarchiv Dresden, Geheimer Rat, Loc. 10680/04: Acta zum Kollegial- und Wahltag in Regensburg 1636-1637, unpaginiert: Kurfürst Johann Georg I. von Sachsen an die kursächsischen Gesandten in Regensburg, Abschrift, 16./26. Dezember 1636, Auszug

„Sonsten können wir nicht wohl muthmaßen, das ietziges mahl bey lebzeiten und anwesenheit der röm. Keyserin, die crönung der röm. Königin, den herren Churfürsten solte angesonnen werden, zweifeln auch, ob einig exempel, das es in dergleichen fällen geschehen, würde zufinden sein, denn das bey lebzeiten eines röm. Keysers ein künftiger successor zum röm. König erwöhlet und gecrönet wirdt, geschiehet mit key. Mai[estä]t willen und begehren zu des Röm[ischen] Reichs sond[er]bahren wohlfahrt und verhütung aller dissipation15 und ungemachs, so sich uff begebenden todesfall bey einer vacanz ereignen könnte, Welches aber uff eine röm. Königin füglich nicht kann getzogen werden, dörffte auch allerhandt ungleiche reden, vermehren und nach sich ziehen, Jedoch und im fall auch diese crönung instendig begehret, und per maiora gutt befunden würde, habet ihr mit euern voto gleichsfalß beyzutreten, und wüsten wir nicht, was ihr sond[er]lich darbey zuvorrichten, außer das gleich andern churfürst[lichen] abgesanten ihr euch darbey befinden, der herr Erbmarschalch aber unser ampt bedienen thett.“

  1. Ferdinand III. wurde am 30. Dezember 1636, nach dem alten, dem Julianischen Kalender am 20. Dezember, gekrönt; Maria Anna am 7. Januar 1637, nach „altem Stil“ am 28. Dezember 1636. Zur Datumsangabe „neuen Stils“ nach dem Gregorianischen Kalender siehe z. B. http://bilder.manuscripta-mediaevalia.de/gaeste//grotefend/grotefend.htm oder https://www.gko.uni-leipzig.de/historisches-seminar/seminar/mittelalterliche-geschichte/historische-hilfswissenschaften/links.html#c43097 []
  2. Quelle des Bildes: Hauer, Johann, Bericht über die Krönung Ferdinands III. und Maria Annas 1636 und 1637 und über die Heilige Lanze, in: HAB Wolfenbüttel, 82 Blankenburg, fol. 50v-51r. []
  3. Fößel, Königin, 36. []
  4. Fößel, Königin, 37. []
  5. Stephanie Dick, Margarethe von Hennegau, in: Amalie Fößel (Hg.), Die Kaiserinnen des Mittelalters, Regensburg 2011, 249-270. []
  6. Benedikt Carpzov, einer der prominentensten Reichspublizisten des 17. Jahrhunderts, hatte sie publiziert: Commentarius in legem regiam Germanorum sive capitulationem imperatoriam: vivam faciem status Imperii Romano-Germanici moderni, veramq. delinationem coadunata & indivisae potestatis caesaris … exhibens …, Leipzig 1640, 820-827. []
  7. Die folgenden Ausführungen nach Sächsisches Hauptstaatsarchiv Dresden, Geheimer Rat, Loc. 10680/03: Protokoll beim Kurfürsten- und Wahltag zu Regensburg 1636, unpaginiert, ca. 500 Blatt. []
  8. Siehe dazu auch die Quelle in http://kaiserin.hypotheses.org/70#more-70 . []
  9. Diese war erst am 16. bzw. 26. Dezember 1636 verfasst worden und in Regensburg noch nicht eingetroffen, siehe Quelle. []
  10. Helmut Neuhaus, Die Römische Königswahl vivente imperatore in der Neuzeit. Zum Problem der Kontinuität in einer frühneuzeitlichen Wahlmonarchie, in: Johannes Kunisch (Hg.), Neue Studien zur frühneuzeitlichen Reichsgeschichte (ZhF Beiheft 19), Berlin 1997, 1-54. []
  11. Im Jahr 1612 jedenfalls war zwar ein entsprechender Text entworfen und vom Kurfürstenrat verabschiedet, am Ende aber nicht ausgefertigt worden, „dieweil der Konigin cronung albereit voruber gewesen, und diese schrifft vor uberflußig gehalten worden“. Er hatte ausdrücklich darauf Bezug genommen, dass die Krönung keine Beeinträchtigung hinsichtlich des freien Wahlrechtes der Kurfürsten nach sich ziehen dürfe. Siehe Österreichisches Staatsarchiv, Mainzer Erzkanzlerarchiv, Wahl- und Krönungsakten, Karton 11, Bl. 261r-262r, 22.06.1612, Konzept. []
  12. Axel Gotthard, Das Alte Reich 1495-1806, 5. Aufl., Darmstadt 2013, 9f. []
  13. Siehe dazu etwa Dominicus Arumaeus, Discursus academici de iure publico, Bd. 1: De Potestate Et Capitulatione Imperatoris, Iuribus, & Iurisdictione Electorum & Principum, corrupto Rei monetariae statu …, Jena 1617, 1047f.; Jakob Karl Spener, Teutsches Ivris Pvblici oder des Heil. Römisch-Teutschen Reichs vollständige Staats-Rechts-Lehre Sechster Theil: In sich haltend Derselben Vierdten Buchs neundtes und übrige Capitel : In welchen Die Vicariats-Rechte/ wie auch des Römischen Königs/ und der Käyserin, Stand und Befügnisse, fürgestellet …, Frankfurt am Main, Leipzig 1727, 214 f. []
  14. Österreichisches Staatsarchiv, Mainzer Erzkanzlerarchiv, Wahl- und Krönungsakten, Karton 26, 33, 57. []
  15. Störung, Zerstreuung. []

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Katrin Keller (17. Juni 2017). Einzigartig: Die Krönung der Königin 1637. Kaiserin und Reich. Abgerufen am 5. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/qlii


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